Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z18Rechtssatz
Herstellung ist, wie die Verwendung des Begriffes der Massenherstellung im § 1 Abs 1 Z 1 MedG zeigt, jener Vorgang, durch die Druckwerke entstehen. Das ist (zB) ein Druckverfahren, ein fotografisches oder hektographisches Vervielfältigungsverfahren. Da sich kein Anhaltspunkt dafür findet, daß "Herstellung" im § 2 Abs 1 Z 18 GewO anders zu verstehen wäre, nimmt diese Bestimmung auch den Druck von Zeitungen und Zeitschriften durch den Herausgeber vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. (Zeitung "Contact").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016