Die Übertretung des § 149 Z 8 GewO (i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, nunmehr § 143 Z 8 GewO 1994), betreffend das freie Gewerbe der Beherbergung von Gästen, wird mit der ausschließlichen Anführung des Gesetzeswortlautes dieser Bestimmung nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben. So ist auszuführen bzw. vorzuwerfen, durch welche Tätigkeiten und in welchem Umfang dieses Gewerbe ausgeübt worden wäre. Es fehlt die Konkretisierung sowohl hinsichtlich tatsächlich durchgeführter Bewirtungen bzw. Beherbergungen genauso wie hinsichtlich der Zahl angebotener und Gästen zur Verfügung gestellter Fremdenbetten.