Rechtssatz: Der Ausschlussgrund des Konkurses stellt darauf ab, dass Personen, die sich wirtschaftlich als (besonders) unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung auszuschließen sind (VwGH 22.11.1994, Zahl: 94/04/0208, 0209). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist die Konkurseröffnung allein, wobei der in Rechtskraft erwachsene Konkurseröffnungsbeschluss die Behörde bindet. Es ist nicht Sache der Gewerbebehörde, den Gerichtsbeschluss auf seine Richtigkeit nachzuprüfen (VwGH 27. Mai ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Vorliegens der tatsächlichen Befähigung ist auf eine lebensnahe Beurteilung der Qualifikation unter Einbeziehung sich überlagernder theoretischer Ausbildungsziele abzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 5 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ein solcher Einfluss liegt nicht vor, wenn der Berufungswerber aus der bezughabenden Gesellschaft austrat, sodann keine wie immer geartete Beziehung zur Firma unterhiel... mehr lesen...
Rechtssatz: § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis der hinreichenden tatsächlichen Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 13 GewO und das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur eines der positiv erforderlichen Tatbestandselemente oder ist in Ansehung des Nachsichtswerbers ein Ausschlussgrund zu bejahen, dann führt bereits dies zur Abweisung des Nachsichtsansuchens, ohne dass die Beurteilung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsi... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes... mehr lesen...
Rechtssatz: Inländerdiskriminierung: Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde § 373c in die Gewerbeordnung aufgenommen. Demnach ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei auch zu erteilen, wenn dieser die in einer Verordnung gemäß Abs 4 bis 6 festgelegten Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen. Nun erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im BGBl 775/1993 eine Ve... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung der P-Aktiengesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-Straße, in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 16. Jänner 1996 das Gewerbe: "Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 16 GewO lit b) Verabreichung u... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist ledigli... mehr lesen...