Der Ausschlussgrund des Konkurses stellt darauf ab, dass Personen, die sich wirtschaftlich als (besonders) unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung auszuschließen sind (VwGH 22.11.1994, Zahl: 94/04/0208, 0209). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist die Konkurseröffnung allein, wobei der in Rechtskraft erwachsene Konkurseröffnungsbeschluss die Behörde bindet. Es ist nicht Sache der Gewerbebehörde, den Gerichtsbeschluss auf seine Richtigkeit nachzuprüfen (VwGH 27. Mai 1983, Zahl: 82/04/0187). Dabei ist iSv § 13 Abs. 5 GewO davon auszugehen, dass Organe einer juristischen Person jedenfalls maßgebenden Einfluss auf die juristische Personen haben. Die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 GewO kann dann nicht erteilt werden, wenn weder aufgrund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben, noch nach der Persönlichkeit des Berufungswerbers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Nach der Judikatur setzt die Erwartung, dass der Antragsteller den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen kann, jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ? bei Fälligkeit! ? abdecken zu können.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.2008, Zahl:
2004/03/0010-9, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17.11.2003,
Zahl: KUVS-K2-1297/17/2003, betreffend Nachsicht gemäß § 26 Abs. 3 GewO 1994 (Güterbeförderungsgewerbe), als unbegründet abgewiesen wurde.