RS UVS Kärnten 1998/01/07 KUVS-K2-1094/9/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Inländerdiskriminierung:

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde § 373c in die Gewerbeordnung aufgenommen. Demnach ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei auch zu erteilen, wenn dieser die in einer Verordnung gemäß Abs 4 bis 6 festgelegten Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen. Nun erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im BGBl 775/1993 eine Verordnung über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Von dieser Verordnung ist aber das Güterbeförderungsgewerbe nicht erfaßt. Ebensowenig findet das Berufsbildungsabkommen Bundesrepublik Deutschland - Österreich gegenständlich Anwendung, da von diesem Abkommen das Güterbeförderungsgewerbe ebenfalls nicht umfaßt ist. Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verweist in Titel I. "Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" auf jene Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen haben. Durch diesen Verweis auf das innerstaatliche Recht ist erkennbar, daß zum einen die Gewerbeordnung, zum anderen das Güterbeförderungsgesetz Anwendung zu finden haben. Aus den, dem Rechtsmittelwerber in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Berechtigungen ist kein Recht in Österreich ableitbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten