RS UVS Wien 1997/11/20 04/G/35/303/97

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist lediglich die Berechtigung und Verpflichtung der Behörden zu Betriebsrevisionen und die Verpflichtung der Gewerbebetreibenden, diese zu dulden, normiert und kann auch der Wortlaut "vorzulegen" im § 338 Abs 2 GewO 1994 nur im Zusammenhang mit Abs 1 verstanden werden, dh, daß die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte notwendige Unterlagen nur während der Überprüfung des Betriebes auf Verlangen vorzulegen haben), kann aber eine Verpflichtung eines neubestellten Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, die zur Ausübung eines Gewerbes nach der Gewerbeberechtigung berechtigt ist, der Behörde auf ihr Verlangen eine Erklärung betreffend Gewerbeausschlußgründe gemäß § 13 GewO 1994 abzugeben, nicht entnommen werden. In einem solchen Fall ist es Sache der Gewerbebehörde, bei entsprechenden Verdachtsmomenten das Vorliegen eines Gewerbeausschlußgrundes in der Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zukommt, von amtswegen zu überprüfen und gegebenenfalls ein Entziehungsverfahren gemäß § 87 GewO 1994 einzuleiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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