RS UVS Kärnten 2001/08/08 KUVS-K1-1085/4/2001

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Veröffentlicht am 08.08.2001
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Rechtssatz

§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis der hinreichenden tatsächlichen Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 13 GewO und das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur eines der positiv erforderlichen Tatbestandselemente oder ist in Ansehung des Nachsichtswerbers ein Ausschlussgrund zu bejahen, dann führt bereits dies zur Abweisung des Nachsichtsansuchens, ohne dass die Beurteilung der anderen Tatbestandsmerkmale an diesem Ergebnis etwas ändern könnte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.1995, Zahl: 94/04/0077). Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Absolvierte der Rechtsmittelwerber nach Besuch der Volks- und Hauptschule erfolgreich die landwirtschaftliche Fachschule und schloss er seine Lehre als Schmied und Landmaschinenmechaniker mit der Gesellenprüfung ab, so vermittelte dieser Berufsweg, verbunden mit der entsprechenden Ausbildung, nicht derartige fachliche Kenntnisse über welche er verfügen würde, wenn er eine Ausbildung entsprechend der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr erfahren hätte. Dementsprechend ist von einer tatsächlich hinreichenden Befähigung nicht auszugehen.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbeberechtigung, Güterbeförderungsgewerbe, Befähigungsnachweis, Nachsicht vom Befähigungsnachweis, fachliche Kenntnisse, Berufsweg, Berufszugang, Nachsichtswerber, Schulbildung, Gesellenprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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