Nach § 13 Abs 5 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ein solcher Einfluss liegt nicht vor, wenn der Berufungswerber aus der bezughabenden Gesellschaft austrat, sodann keine wie immer geartete Beziehung zur Firma unterhielt, er an keiner Gesellschafterversammlung mehr teilnahm, kein Stimmrecht bei der Generalversammlung ausübte, da dieses bereits von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt wurde. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass die Durchführung der Austrittsvereinbarung nicht in Notariatsaktform erfolgte, weil sich sowohl der Berufungswerber als auch die übrigen Gesellschafter an den Inhalt dieser Vereinbarung hielten. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)