Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Obmann und somit als das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ des Vereines XY zu verantworten, dass zumindest am 02.06.2012, 03.06.2012, am 09.06.2012, und am 16.06.2012 von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr unbefugt das Gastgewerbe im Standort in K., XY-Str 11 ausgeübt wurde, indem obiger Verein lt Erhebungen der Polizeiinspektion K. sowie Erhebungen auf ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.10.2008, Zl SG-178-2007, wurde Herrn H. T., folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, H. T., geb XY hat es als Obmann und sohin als das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ des Vereines ?A. I. K.? ZVR-Zahl XY, zu verantworten, dass durch den angeführten Verein in der Zeit vom 01.06.2006 bis 21.06.2007 vom Standort XY, aus dadurch gewerbsmäßig das Mietwagengewerbe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er übe zumindest seit dem 01. August 2007 im Standort G., den Handel mit Gebrauchtwagen aus, indem er Kraftfahrzeuge erwerbe, diese repariere und dann weiterverkaufe bzw diese auf einer Parkfläche vor seinem Anwesen neben der Loferer-Bundesstraße zum Verkauf anbiete, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Beschuldigte in dem von ihr betriebenen Blumenpark, für den sie eine ordnungsgemäße Anmeldung erwarb, auch Eis und nichtalkoholische Getränke verkauft, jedoch ohne eine für das Gastgewerbe erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, so ist eine iS des § 1 GewO gewerbsmäßige und daher unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit selbst dann gegeben, wenn ein bloß mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Vorgehensweise der Beschuldigten hat zweifellos mit... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 9.8.2001 um ca. 16.22 Uhr, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich im Zuge einer Kontrolle auf der A 4 ? Ostautobahn, auf Höhe Strkm 22,3 im Gemeindegebiet von F, Autobahnparkplatz Richtungsfahrbahn Ungarn, festgestellt wurde, mit dem Sattelkraftfahrzeug ? bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen SL 625 EU, samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Allein aus der Befugnis des Beschuldigten, in Österreich gewerbliche Gütertransporte für das jugoslawische Unternehmen seines Vaters zu disponieren und der Vollmacht, dieses Unternehmen in Österreich zu vertreten, lässt sich nicht zwangsläufig ableiten, dass er dadurch selbst das Güterbeförderungsgewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, was gemäß § 1 GewO 1994 für eine Gewerbeausübung zwingend gefordert wird. Der alleinige Umstand einer Weisungsbefugnis lässt noch nicht a... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte eine Tennisschule und führt einen Bustransfer von Tennisschülern, unter Bereitstellung eines Buslenkers, zum Tennisplatz durch, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist im Sinne von § 1 GewO 1994 davon auszugehen, daß Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, sofer... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 94 Z11 GewO 1994 wird das Gärtnereigewerbe als Handwerk festgelegt. Zunächst ist die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Zur Prüfung dieser Frage ist § 1 GewO heranzuziehen; in dieser Bestimmung ist der Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Demnach gilt diese für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nach Abs.2 leg.cit. gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betri... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur selbständigen und gewerbsmäßigen Gewerbeausübung: Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Der Wortlaut "Rechnung und Gefahr" umschreibt das Selbständigkeitsmerkmal der Tragung des unternehmerischen Risikos, das im Sinn dieser Gesetzesbestimmung... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, wenn Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, weil das Entgelt bloß die Materialkosten deckt - Stattgabe. Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 5 Z.1, § 6 Z.2 und Abs.1 lit.b Z.30 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Kosmetiker-(Schönheits-pfleger)-gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und ist hiefür mit Geldstrafe bis 50.000 S zu bestrafen. Nach Z.1 i.V.m. § 5 Z.1 und § 6 GewO dürfen Anmeldungsgewerb... mehr lesen...