Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: Mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 (zugestellt am 11.03.2021) wurde festgestellt, dass die Berechtigung des Dr. XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und Dr. XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.04.2021 wurde gegen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass die Berechtigung des XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und XXXX daher aus der Ärzteliste zu streichen ist, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 22.01.2020 wurden die Beschwerde des XXXX (im Folgenden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX (im Folgenden BF) die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht mehr besteht und die BF aus der Ärzteliste zu streichen ist. Weiters wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirku... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid traf der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Fall des Beschwerdeführers nähere Feststellungen nach dem ÄrztG 1998. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2019 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. 3. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020 eingelang... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, Zl. W170 2222486-1/26E, wurde die Beschwerde und der Vorlageantrag mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berechtigung des XXXX (in Folge: Revisionswerber) zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und er aus der Ärzteliste zu streichen ist. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz für nicht zulässig erklärt. Die... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen: 1. Feststellungen: Das mittels elektronischem Rechtsverkehr zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, Zl. W170 2222486-1/26E, langte am 19.05.2020 in den elektronischen Verfügungsbereich des Vertreters des nunmehrigen Revisionswerbers. Die Revision wurde am 02.07.2020, um 00:19 Uhr, mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 2. Beweisw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: Nachdem bei einer Vor-Ort-Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH in der Ordination des XXXX (in Folge auch Beschwerdeführer) aufgefallen war, dass dieser nach Alkohol gerochen und seine Ordination nicht den Vorschriften entsprochen habe, wurde durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer untersucht, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.01.2017, Zl. BÄL 7/2016/18012017-Mag.Sch/SB, wurde ein Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2016 abgewiesen; der Bescheid wurde dem Vertreter des XXXX am 24.01.2017 zugestellt. 2. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters von XXXX ... mehr lesen...