TE Bvwg Beschluss 2020/7/2 W170 2222486-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §59
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W170 2222486-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von Dr. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT vom 01.07.2020, eingebracht am 02.07.2020, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, Zl. W170 2222486-1/26E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1.       Feststellungen:

Das mittels elektronischem Rechtsverkehr zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, Zl. W170 2222486-1/26E, langte am 19.05.2020 in den elektronischen Verfügungsbereich des Vertreters des nunmehrigen Revisionswerbers.

Die Revision wurde am 02.07.2020, um 00:19 Uhr, mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

2. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (1.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; (2.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung; (3.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat; (4.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat; (5.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

3. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels elektronischem Rechtsverkehr zugestellt und langte am 19.05.2020 im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers ein; es gilt daher als am 20.05.2020 – einem Mittwoch – als zugestellt. An diesem Tag beginnt daher die 6wöchige Revisionsfrist und endete mit Ablauf des 01.07.2020.

Die Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 02.07.2020, 00.19 Uhr, eingebracht und erscheint daher – unbeschadet einer anderen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof – als verspätet.

Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – unbeschadet einer anderen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof – die Revision daher als verspätet zurückzuweisen wäre, kann schon aus diesen Erwägungen dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2222486.1.02

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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