Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
ÄrzteG 1998 §4Spruch
W170 2223306-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Gabriele KNIZAK, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 24.07.2019, Zl. BÄL 43/2019/24072019-Mag.Sch/SB, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 4, 59 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Berechtigung des XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und ist XXXX aus der Ärzteliste zu streichen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
Nachdem bei einer Vor-Ort-Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH in der Ordination des XXXX (in Folge auch Beschwerdeführer) aufgefallen war, dass dieser nach Alkohol gerochen und seine Ordination nicht den Vorschriften entsprochen habe, wurde durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer untersucht, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sei, seinem Beruf als Arzt nachzugehen.
Im Rahmen des Verfahrens wurde im Mai 2019 ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Medizin - Neurologie, Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik, Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie - Psychotherapie XXXX (in Folge: Sachverständiger) eingeholt, der zu dem Schluss kam, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine schwere Alkoholkrankheit mit Vergröberung der Persönlichkeit festzustellen sei und dieser daher nicht mehr über die ausreichenden Fähigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfüge. Bei entsprechender Therapie könne sich der Gesundheitszustand in einem Jahr - also etwa Ende Mai 2020 - so gebessert haben, dass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wieder möglich sein könnte.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 24.07.2019 wurde daher im Spruch festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung nicht verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe, der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern sei sowie dieser andernfalls zwangsweise einzuziehen sei. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf das oben dargestellte Gutachten verwiesen.
Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde gerügt, dass sich der Bescheid nur auf ein Gutachten stützen würde, der Beschwerdeführer seit April 2019 durchgehend alkoholfrei sei und ein weiteres Gutachten daher zu einem für den Beschwerdeführer besseren Ergebnis kommen würde. Durch die Therapie sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr notwendig.
Die Beschwerde wurde am 11.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das mit Beschluss vom 13.09.2019, Gz. W170 2223306-1/2Z, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abwies und nach Durchführung weiterer Ermittlungen am 19.11.2019 unter Beziehung des oben genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung durchführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX leidet an einer schweren Alkoholkrankheit mit Vergröberung der Persönlichkeit, deutlicher Verminderung der Kritikfähigkeit und Hinweisen auf eine Polyneuropathie, es liegt jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, wahrscheinlich aber sogar eine Abhängigkeit vor. Er ist daher aus psychiatrisch-neurologischer Sicht und somit im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage, den ärztlichen Beruf auszuüben.
1.2. XXXX befindet sich seit Oktober 2015 bei der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin XXXX wegen rezidivierender depressiver Episoden, einer generalisierten Angststörung und einer Alkoholerkrankung in Behandlung; er besucht diese regelmäßig einmal im Monat und erhält eine einstündige Einzelsitzung.
XXXX ist immer noch alkoholkrank, das Vorbringen seit dem 22.04.2019 nach dem alkoholbedingten Tod eines Freundes keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben, ist nicht glaubhaft. XXXX ist nicht seit April 2019 alkoholfrei, seine unkritische Einstellung zu seinem Alkoholproblem hat sich nicht geändert.
1.3. XXXX ist strafrechtlich unbescholten, wurde aber von der Landespolizeidirektion Wien
* mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 21.04.2015, Zl. VStV/915300322003/2017, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand (0,49 mg Alkoholgehalt der Atemluft) am 04.03.2015, 17.46 Uhr, in Wien 21., Langenzersdorfer Str. 1 mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 800,--;
* mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 16.01.2019, Zl. VStV/918301774728/2018, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand (1,60 Promille Blutalkoholkonzentration) am 26.11.2018, 19.57 Uhr, in Wien 21., Scheydgasse 1 mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 2.000,--;
* mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 30.04.2019, Zl. VStV/919300584604/2019, wegen des Lenkens eines Fahrrades im alkoholisierten Zustand (0,52 mg Alkoholgehalt der Atemluft) am 22.03.2019, 19.53 Uhr, in Wien 21., Rußbergstr. 12 mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 2500,--;
bestraft sowie
von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20.02.2019, Zl. KOS2-V-18 360/5, wegen des nicht sofortigen Anhaltens nach einem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang stand und wegen des nicht ohne unnötigen Aufschubs Verständigens der Polizei nach einem solchen Verkehrsunfall mit einer Geldstrafe von ? 220,-- und ? 110,--, gesamt ? 330,--, bestraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu den Feststellungen unter 1.1.:
2.1.1. Zur Beiziehung des XXXX als nichtamtlichem Sachverständigen:
Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat zur Frage, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes besitzt, ein Gutachten des Sachverständigen eingeholt, das auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung unterstellt hat. Daher beruhen die Feststellungen zu 1.1. im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen für die Fachgebiete Medizin - Neurologie, Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik, Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie - Psychotherapie ist und daher jedenfalls die fachliche Eignung besitzt, zu den hier entscheidungsrelevanten Fragen ein Gutachten abzugeben.
Über Vorhalt der beabsichtigten weiteren Beiziehung des Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen dessen Bestellung aussprechen würde, weil die persönliche Kommunikation zwischen ihm und dem Sachverständigen bei der ersten Befundung äußerst schlecht gewesen sei und er sich einen anderen Sachverständigen wünsche.
Gemäß §§ 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) sind die dem Verwaltungsgericht beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß §§ 52 Abs. 2 AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Gemäß §§ 52 Abs. 3, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Dem Bundesverwaltungsgericht stehen amtliche Sachverständige nicht zur Verfügung, darüber hinaus war der gegenständliche Sachverständige mit dem gegenständlichen Fall bereits betraut und musste nur noch überprüfen, ob wegen Vorlage der weiteren Befunde das Gutachten anzupassen ist oder nicht. Daher war von dessen Beiziehung eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens, das nunmehr innerhalb von weniger als drei Monaten nach der Vorlage der Beschwerde abgeschlossen wird, zu erwarten und daher seine Beziehung im Sinne der §§ 52 Abs. 1 bis 3 AVG, 17 VwGVG zulässig und geboten.
Gemäß §§ 53 Abs. 1 AVG, 17 VwGVG sind andere (nichtamtliche) Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Gemäß §§ 7, 53 Abs. 1 AVG, 17 VwGVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind und (4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Der Beschwerdeführer hat den Sachverständigen im Wesentlichen wegen einer "äußerst schlechten" persönlichen Kommunikation abgelehnt. Damit wurde aber weder glaubhaft gemacht, dass der Sachverständige, einer seiner Angehörigen, eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind, der Sachverständige in dieser Angelegenheit als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist oder er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (siehe § 7 Z 3 AVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Nicht einmal der Umstand, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (VwGH 19.01.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken, den gegenständlichen auch von der Behörde bestellten Sachverständigen im Verfahren heranzuziehen; schließlich reicht auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten nicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Sachverständigen aus (VwGH 27.06.2002, Gz. 2002/10/0031).
Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der herangezogene Sachverständige fachlich geeignet und nicht befangen ist. Auch liegt mangels Bezugnahme auf die Tatbestände des § 7 Z 1, 2 und 4 AVG keine gültige Ablehnung im Sinne der §§ 53 Abs. 1 AVG, 17 VwGVG vor.
2.1.2. Zum Gutachten des XXXX :
Die Frage, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes besitzt, kann vom Verwaltungsgericht mangels medizinischen Fachwissens nicht selbst ermittelt werden und handelt es sich dabei um eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist.
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Verwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor der Behörde erstattete Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und im Gutachten auch die Befundaufnahme sowie die dabei erfolgten Wahrnehmungen hinreichend dokumentiert werden.
Die beschwerdeführende Partei ist den im Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau - durch Vorlage eines Gegengutachtens, der vorgelegte fachärztliche Befundbericht der XXXX ist eben kein Gutachten - entgegengetreten und konnte weder im Administrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, war daher nicht notwendig und im Sinne von §§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, 17 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, auch unzulässig, da dieses Gutachten einerseits weitere Kosten und andererseits weiteren Zeitaufwand verursacht hätte und somit gegen die Prinzipien der Raschheit und Kostenersparnis verstoßen hätte.
Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Gutachten bereits im Mai 2019 erstattet wurde. Allerdings ist dem Gutachten in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer frühestens in einem Jahr, nur bei einer weit engmaschigeren Therapie, als sie der Beschwerdeführer derzeit erhält - einmal wöchentlich eine mindestens einstündige Einzelsitzung statt der derzeit besuchten monatlichen, einstündigen Einzelsitzung - früher, eine hinreichende Gesundheitsbesserung eintreten könnte, die eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erlauben würde. Darüber hinaus wurden dem Sachverständigen sowohl der vorgelegte fachärztliche Befundbericht der XXXX , als auch das vorgelegte Blutbild des Beschwerdeführers, aufgenommen in der Gruppenpraxis XXXX , übermittelt und in der mündlichen Verhandlung besprochen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass hier eine entsprechende Änderung nicht eingetreten ist.
Das Gutachten ist daher hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes besitzt, den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Alkoholkrankheit mit Vergröberung der Persönlichkeit, deutlicher Verminderung der Kritikfähigkeit und Hinweisen auf eine Polyneuropathie leidet und jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, wahrscheinlich aber sogar eine Abhängigkeit vorliegt sowie er daher aus psychiatrisch-neurologischer Sicht und somit im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.
2.2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen unter 1.2.:
Dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls zwischen Oktober 2015 und Februar 2018 bei der oben genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin wegen rezidivierender depressiver Episoden, einer generalisierten Angststörung und einer Alkoholerkrankung in Behandlung befand, ergibt sich aus deren Schreiben. Dass die Behandlung auch derzeit fortgesetzt wird, wird im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers der Entscheidung ebenso als wahr unterstellt, wie dass dieser regelmäßig einmal im Monat diese Fachärztin besucht und eine einstündige Einzelsitzung erhält.
Dass der Beschwerdeführer immer noch alkoholkrank ist, ergibt sich in einer Zusammenschau des Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - siehe hiezu gleich unten - seit dem 22.04.2019 keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit dem 22.04.2019 nach dem alkoholbedingten Tod eines Freundes keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben, nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der alkoholbedingte Tod eines Freundes wurde vom Beschwerdeführer als tiefgreifender Einschnitt dargestellt, der zu einer radikalen Änderung seiner Lebensweise geführt habe. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Verhandlung das Datum des 22.04.2019 vorgebracht, an dem das genannte Ereignis passiert wäre und sich sein Leben radikal im Sinne der gänzlichen Abkehr vom Alkohol geändert habe (siehe Verhandlungsniederschrift: "Über Befragung von R [Anmerkung: Richter], ob P [Anmerkung: Beschwerdeführer] glaube, dass dieser alkoholkrank sei, führt P aus, dass er ab 22.04.2019, nach dem Alkoholtod eines Freundes, aufgehört habe Alkohol zu trinken. Er halte sich nunmehr nicht für alkoholkrank. Nachgefragt er habe im Jahr 2016 einen Alkoholentzug in Kalksburg gemacht und habe seither gelegentlich wieder Alkohol getrunken. Nachgefragt, P habe am 22.04.2019 das letzte Mal Alkohol getrunken.")
Trotzdem ist der Beschwerdeführer, der am 02.05.2019 - also 10 Tage nach dem 22.04.2019 - vom Sachverständigen untersucht wurde, laut dem ausführlichen Befund des Sachverständigen zur eigenen Untersuchung (siehe Gutachten, ab S. 6) auf den Tod des Freundes nicht zu sprechen gekommen, sondern hat sich auf einen (alkoholbedingten) Unfall im November 2018 (Gutachten, S. 12) berufen, nach dem er den Alkoholkonsum deutlich reduziert habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen ausdrücklich angeführt, am Feiertag - gemeint der 01.05.2019 - ebenfalls ein Achtel Wein getrunken zu haben (siehe Gutachten, S. 7), auf eine Abstinenz, die zu diesem Zeitpunkt laut dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ja bereits 10 Tage angedauert hätte, geht der Beschwerdeführer beim Sachverständigen überhaupt nicht ein. Auch der im gegenständlich vorgelegten Laborbefund vorzufindende Blutwert (CDT-Wert) beweist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nur, dass der Beschwerdeführer ca. 3 Wochen vor der Blutabnahme keinen exzessiven Alkoholkonsum hinter sich gebracht hat, nicht aber, dass er keinen Alkohol getrunken hat.
Daher ist sein Vorbringen seit dem 22.04.2019 nach dem alkoholbedingten Tod eines Freundes keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben, nicht glaubhaft. Vielmehr ist aus dieser Aussage zu schließen, dass der Beschwerdeführer immer noch alkoholkrank ist und sich seine unkritische Einstellung zu seinem Alkoholproblem nicht geändert hat. Die unkritische Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholproblem ergibt sich weiters auch aus seiner Einschätzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seit seinem Alkoholentzug 2016 "gelegentlich wieder Alkohol" getrunken zu haben, vor dem Hintergrund der Feststellungen unter 1.3., wonach er - zusätzlich zu weiteren Vorfällen - in den Jahren 2018 und 2019 - also nach dem Entzug - mehrmals wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrades im alkoholisierten Zustand (1,6 Promille Blutalkoholkonzentration bzw. 0,52mg Alkoholgehalt der Atemluft) mit erheblichen Geldstrafen bestraft wurde, was nicht nur auf zumindest gelegentlichen aber überschießenden Alkoholkonsum, sondern auch auf eine unkritische Selbsteinschätzung und Verwendung von Alkohol schließen lässt.
2.3. Beweiswürdigung zu den Feststellungen unter 1.3.:
Die Feststellungen unter 1.3. ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Straferkenntnissen und Auszügen aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist einerseits auf den Spruch des Bescheides und andererseits auf die Zuständigkeit der belangten Behörde hinzuweisen.
Die Behörde hat im Spruch
1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung nicht verfüge,
2. ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei,
3. festgestellt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und
4. ausgesprochen, dass der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern sei sowie dass dieser andernfalls zwangsweise einzuziehen sei. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit der Behörde ergibt sich - verfahrensgegenständlich - aber abschließend aus § 59 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 (in Folge: ÄrzteG). Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung, hiezu gehören (unter anderem) gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit und gemäß Z 3 leg.cit. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung. Gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG hat die Behörde im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 117b Abs. 1, 117c Abs. 1 ÄrzteG in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 1 und 5 ÄrzteG mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Darüber hinaus besteht keine Zuständigkeit.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung nicht verfüge, ist eine Tatsachenfeststellung, die allenfalls Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051, Rz 26) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist weiters auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0144). Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nicht zu finden, da die Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung ein Tatbestand in einem Verfahren im Sinne des § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG ist, gibt es kein öffentliches Interesse oder Interesse der Partei an der eigenen Feststellung und erweist sich dieser Spruchteil mangels Zuständigkeit der Behörde daher als rechtswidrig.
Ähnliches gilt für die Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und den Ausspruch, dass der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern sei sowie dass dieser andernfalls zwangsweise einzuziehen sei. Beides ergibt sich ex lege aus dem ÄrzteG - ersteres aus § 4 Abs. 1 ÄrzteG, letzteres aus § 63 ÄrzteG - und bleibt daher weder Raum noch besteht eine Zuständigkeit der Behörde für diese Aussprüche, zumal gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG die Behörde im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 117b Abs. 1, 117c Abs. 1 ÄrzteG in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 1 und 5 ÄrzteG mit Bescheid (nur) festzustellen hat, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen. Daher erweisen sich auch diese Spruchteile als rechtswidrig.
Gemäß § 27 1. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da die oben dargestellten Rechtswidrigkeiten auf die mangelnde Zuständigkeit der (bzw. jeder) Behörde, einen solchen Ausspruch zu tätigen basieren, kommt es auf eine entsprechende Erklärung in der Beschwerde nicht an. Diese Rechtswidrigkeiten sind daher mit Behebung oder - wie hier, weil, wie zu zeigen sein wird, die Beschwerde ansonsten abzuweisen ist - mit einer Neufassung des Spruches zu beseitigen.
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der §§ 34 bis 37 leg. cit., des Nachweises der Erfüllung der dort nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste, gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 leg.cit. sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 leg.cit. unter anderem die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Z 2) und die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung (Z 3).
Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (unter anderem) durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung.
3.3. Hinsichtlich der gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Alkoholkrankheit mit Vergröberung der Persönlichkeit, deutlicher Verminderung der Kritikfähigkeit und Hinweisen auf eine Polyneuropathie leidet, beim Beschwerdeführer jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, wahrscheinlich aber sogar eine Abhängigkeit vorliegt und er daher aus psychiatrisch-neurologischer Sicht und somit im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Daher liegt die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor und ist schon alleine aus diesem Grund festzustellen, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und ist dieser aus der Ärzteliste zu streichen.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075). Im Verfahren nach § 59 ÄrzteG ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer seit 2015 drei Mal wegen des Lenkens eines Fahrzeugs - zweimal eines Kraftfahrzeuges und einmal eines Fahrrades - im alkoholisierten Zustand rechtskräftig bestraft sowie einmal wegen zweier gleichzeitig gesetzter Fahrerfluchtdelikte. Wie die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist das Lenken insbesondere eines Kraftfahrzeuges, aber auch eines Fahrrades, eine gefährliche Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer mehrmals gezeigt hat, dass er bereit ist, diese gefährliche Tätigkeit auch alkoholisiert und entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, hat sich bei ihm ein Charakter manifestiert, der für die Zukunft die Vornahme der ärztlichen Tätigkeit im alkoholisierten Zustand befürchten lässt, auch mangels entsprechender Verantwortungsübernahme für jene und Distanzierung von jenen Handlungen. Gemäß § 49 Abs. 1 1. Satz ÄrzteG ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Die zu befürchtende Vornahme einer Behandlung oder Beratung von Patienten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lässt sich aber mit der vom Gesetz geforderten Gewissenhaftigkeit nicht in Einklang bringen. Daher liegt derzeit die notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vor.
3.5. Auch das von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ändert daran nichts, da gemäß § 59 Abs. 1 Z1 ÄrzteG die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung ex lege erlischt und die Behörde und dieser folgend das Verwaltungsgericht diesen Umstand gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG nur festzustellen und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen haben. Für eine Abwägung bleibt daher hier ebensowenig Raum wie für die Belassung des Beschwerdeführers auf der Ärzteliste unter Auflagen.
Selbst wenn man aber eine solche Abwägung für zulässig erachten würde, wäre die Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers durch seine schwere Alkoholkrankheit mit Vergröberung der Persönlichkeit, deutlicher Verminderung der Kritikfähigkeit und Hinweisen auf eine Polyneuropathie für sich als so schwerwiegend zu sehen, dass das öffentliche Interesse an der Streichung des Beschwerdeführers dessen Interesse an der Möglichkeit, seinem Beruf als Arzt nachzugehen, jedenfalls überwiegen würde. Selbiges gilt sinngemäß auch für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit, da gerade ein selbständiger Arzt, der ohne durchgehende Kontrolle von außen arbeiten muss, auch in einer prognostischen Sicht jedenfalls ohne Beeinträchtigung durch Rauschmittel dieser Beschäftigung nachzugehen hat.
3.6. Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auszuführen:
Hinsichtlich des Antrages auf Beischaffung eines zweiten neurologisch/psychiatrischen Gutachtens, der Aktualisierung des Gutachtens bzw. hinsichtlich des Ablehnungsantrages gegenüber dem Sachverständigen ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.
Der Antrag, XXXX als Zeugin zum Beweisthema zu vernehmen, dass deren Schreiben missverstanden oder falsch formuliert war oder unvollständig ist und sich der Beschwerdeführer regelmäßig monatlich sich bei dieser in Behandlung befindet, wird abgewiesen, da die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden (siehe zuletzt VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131).
Hingegen wird der Antrag, XXXX als Zeugin zu ihrer Einschätzung für die Eignung als Arzt zu vernehmen, zurückgewiesen, weil es sich hier um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, da das Vorliegen einer Tatsache nicht behauptet wird, sondern nur beantragt wird, die Zeugin ergebnissoffen zur Eignung des Beschwerdeführers als Arzt zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läuft ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (siehe zuletzt VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332 mit weiteren Judikaturnachweisen). In diesem Beweisantrag werden aber nicht einmal Mutmaßungen, geschweige denn Tatsachen formuliert, sodass es sich jedenfalls um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, wenn nicht sogar um einen Beweisantrag ohne konkretes Beweisthema. Darüber hinaus geht es bei diesem Antrag in Wahrheit darum, XXXX als Sachverständige zu hören, da die von ihr geforderte Einschätzung im Wesentlichen den Aufgaben entspricht, die der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren zu klären hatte. Dies ist aber seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - wie oben ausgeführt - nicht notwendig und wäre die Einholung eines Gutachtens bei XXXX dem Beschwerdeführer offengestanden.
3.7. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, wenn auch der Spruch des Bescheides - wie unter 3.1. dargestellt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Grund der Beschwerde - zu berichtigen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar ist zur Frage, ob das Vorliegen von Verwaltungsstrafen wegen des Lenkens eines (Kraft-)Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand bzw. wegen des nicht sofortigen Anhaltens nach einem Verkehrsunfall, mit dem der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang stand und wegen des nicht Verständigens der Polizei ohne unnötigen Aufschub nach einem solchen Verkehrsunfall, auf die Vertrauenswürdigkeit nach dem ÄrtzeG durchschlägt, keine Rechtsprechung vorzufinden, aber bedarf deren Verwertung zur Frage des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit auch die Einbeziehung des Charakters des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt, was grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (siehe zuletzt VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0036). Dies ist hier nicht der Fall.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0062), dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht, wenn die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr besteht. Dieser Begründungsteil trägt aber (auch) alleine die Entscheidung und stellt die Frage des Verlustes der für die Erfüllung der Berufspflichten nötigen Vertrauenswürdigkeit nur eine Alternativbegründung dar bzw. ist dies auch umgekehrt der Fall. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich diese aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/15/0023; VwGH 20.03.2018, Ra 2016/16/0116; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0114).
Daher erweist sich die Revision aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig.
Schlagworte
Alkoholabhängigkeit Arzt Berufsausübung gesundheitliche Eignung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2223306.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020