TE Bvwg Beschluss 2020/7/28 W108 2225569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §59
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W108 2225569-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 18.12.2018, BÄL, betreffend ÄrztG 1998:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid traf der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Fall des Beschwerdeführers nähere Feststellungen nach dem ÄrztG 1998.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2019 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

3. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2020 eingelangten Schriftsatz vom 20.07.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem oben unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.07.2020 über die Zurückziehung der am 06.02.2019 erhobenen Beschwerde. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme der Beschwerde in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde - vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht am Ende jener Verfahren, in denen der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde.

Im vorliegenden Fall wurde rechtswirksam die Zurückziehung der Beschwerde erklärt. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2225569.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten