RS UVS Steiermark 2012/07/27 20.8-1/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 85 Abs 1 FPG ist einem Fremden etwa bei Abschiebung und Schubhaft kostenlos ein Rechtsberater von Amts wegen bei der Behörde zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind gemäß § 85 Abs 2 FPG berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen. Die belangte Behörde war ihrer Verpflichtung nach § 85 Abs 1 FPG ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie in der am 13.6.2012 mittels E-Mail an die Koordinierungsstelle gerichtete Anfrage als Angelegenheit nicht nur die Schubhaft, sondern auch die beabsichtigte Abschiebung des Beschwerdeführers anführte. (Der Beschwerdeführer konnte auch nach Bekanntgabe des Abschiebungstermines mit seiner Rechtsberaterin sprechen). So ergibt sich aus dem Wortlaut des § 85 FPG keine Verpflichtung, nach Ablauf von fünf Werktagen eine erneute Anfrage an die Koordinierungsstelle zu richten und die Rechtsberaterin von weiteren Verfahrensschritten zu unterrichten, wenn die Abschiebung erst sieben Werktage nach der Anfrage erfolgt. Auch wenn die Übermittlung der Kopie des für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikates und die Anforderung des Flugtickets erst nach der Akteneinsicht durch die Rechtsberaterin vorgenommen wurden, war der Rechtsberaterin aufgrund der Akteneinsicht und der behördlichen Anfrage vom 13.6.2012 (ausreichend) bekannt, dass die Schubhaft zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach M. verhängt wurde. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung, welche auch ihren übrigen Voraussetzungen entsprach, war somit abzuweisen.

Schlagworte
Schubhaft; Abschiebung; Rechtsberatung; Zeitablauf; Anfrage; Wiederholung; Verfahrensschritte
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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