Gemäß § 85 Abs 1 FPG ist einem Fremden unter anderem bei Abschiebung kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass ein Fremder, der vor der Abschiebung nicht vor die Behörde vorgeführt wird und sich nicht in Haft befindet, weil er bis zu seiner Abholung am Abschiebetag in seinem Grundversorgungsquartier verbleiben durfte, keinen Anspruch auf Rechtsberatung habe. So sieht § 85 Abs 1 FPG eine Haft oder Vorführung vor die Behörde nicht als Voraussetzungen für eine Rechtsberatung bei einer Abschiebung vor und schließt auch bei der Anwendung sogenannter "gelinderer Mittel" den Anspruch des Fremden auf eine amtswegige Rechtsberatung nicht aus. Auch in Art 13 der Richtline 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 "über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger" als auch in Art. 15 Abs 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG vom 01. Dezember 2005 "über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft", lässt sich keine derartige Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsberatung bei Abschiebung ableiten. Wird der Fremde nicht in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, hat die Rechtsberatung gemäß § 85 Abs 3 FPG ausschließlich in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden. Somit verfehlt eine Rechtsberatung, die auch bei Abschiebung nach Art 47 GRC einen "wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht" ermöglichen soll, ihren Zweck, wenn sie nicht in den Amtsräumen der Behörde, sondern erst im Zuge der Abschiebung am Landweg zur slowakischen Grenze angefragt bzw. zugeteilt wird. Andernfalls wären Fremde, bei denen man von einer Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung in den Amtsräumen der Behörde absieht - da sie sich einer behördlichen Maßnahme nicht entziehen - schlechter gestellt, da ihnen keine effiziente Rechtsberatung amtswegig zukommen würde.