Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A S, geb. am, Staatsangehöriger von Moldawien, vertreten durch die Ag R, p.A. D-F gem. GmbH, Rechtsberatungsstelle Stmk, K-J-P, G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wegen der am 22.06.2012 vollzogenen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien durch Organe der Bundespolizeidirektion Leoben wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesministerium für Inneres) in der Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift
A.
Mit Eingabe vom 03.07.2012 brachte Herr A S, geb. am, Staatsangehöriger von Moldawien, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Leoben ein. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht am 22.06.2012 nach Moldawien abgeschoben worden, da eine Abfrage der Rechtsberatung über die Koordinationsstelle betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Gemäß § 85 Abs 1 FPG sei einem Fremden bei einer Abschiebung kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen. Vor der Abschiebung des Beschwerdeführers sei für diesen keine Rechtsberatung mehr angefragt worden, weshalb er in seinem Recht auf rechtliche Beratung und Vertretung durch Beistellung eines Rechtsberaters verletzt worden sei. Eine Beratung am 14.06.2012 bezüglich Abschiebung sei insofern unzweckmäßig gewesen, als zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Termin für eine allfällige Abschiebung festgestanden habe. Nach zahlreichen Besprechungen mit dem Bundesministerium für Inneres, bei denen Vertreter aller Vertragspartner, so auch Vertreter der Fremdenpolizei, anwesend gewesen seien, sei vereinbart worden, dass der Abruf gleich mehrerer Maßnahmen in ein und derselben Anfrage an die Koordinationsstelle auf das Beratungsgespräch insofern keinen Einfluss habe, als bei einem solchen sodann sofort hinsichtlich aller abgefragten Maßnahmen beraten werden müsste. Es sei zwar möglich, dass mehrere verschiedene Maßnahmen, die einen inhaltlichen Konnex aufwiesen, gemeinsam abgefragt würden, bei Nichtverwirklichung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Tagen sei die Behörde verpflichtet, eine erneute Abfrage an die Koordinationsstelle abzusenden bzw. sich direkt mit der Rechtsberatungsorganisation, die ja schon bekannt sei, in Verbindung zu setzen und diese von der neuen Maßnahme zu informieren. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Der Abruf sei am 13.06.2012, die erste Beratung zur Maßnahme Schubhaft erster Instanz sei am Donnerstag, dem 14.06.2012 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 22.06.2012, somit erst 7 Werktage nach der Abfrage, abgeschoben worden, weshalb das unmittelbare zeitliche Naheverhältnis von 5 Werktagen nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit Bestätigungsmail vom 14.06.2012 habe die Ag R die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen. Trotz Kenntnis der belangten Behörde von der übernommenen Vertretung und der zusätzlichen Bitte, die Rechtsberatung von weiteren Verfahrensschritten zu informieren, habe dies die Behörde schuldhaft unterlassen.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass seine Abschiebung rechtswidrig war und der belangten Behörde auftragen, gemäß § 79a Abs 1 AVG dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Aufwandersatzverordnung binnen vier Wochen zu Handen des Vertreters bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.
B.
Die Bundespolizeidirektion Leoben legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark den Fremdenakt Zl.: 1-1016444/Fr/12 vor und führt in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2012 aus, dass die in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vorliege, da dem nunmehrigen Rechtsvertreter in seiner Funktion als Rechtsberater von Amts wegen deutlich mitgeteilt worden sei, in welchen Angelegenheiten er den Beschwerdeführer zu beraten habe. Die Anfrage an die Koordinationsstelle, welche juristische Person für den Beschwerdeführer als von der Behörde beizustellender Rechtsberater von Amts wegen zuständig sei, sei per E-Mail am 13.06.2012 erfolgt. Erlassgemäß sei diese unter Angabe der Angelegenheiten (Schubhaft, Abschiebung) und den sonstigen zulässigen bzw. erforderlichen Informationen mit der Wichtigkeit Hoch gesendet worden. Die Bekanntgabe, welche juristische Person für den Beschwerdeführer zuständig sei, sei am gleichen Tag erfolgt und habe es sich um die Ag R gehandelt. Die Rechtsberatung des von Amts wegen zugewiesenen Rechtsberaters sei laut Mitteilung der Ag R am 14.06.2012 in der Justizanstalt Leoben erfolgt und sei eine diesbezügliche Vollmacht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen worden. Warum die Rechtsberatung nicht in dem von der Bundespolizeidirektion Leoben bekannt gegebenen Umfang erfolgt sei, könne nicht angegeben werden. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer ab der Anhaltung in Schubhaft binnen einer Woche außer Landes geschafft worden sei. Laut den Dienstaufzeichnungen des Polizeianhaltezentrums L habe am 20.06.2012 um 10.30 Uhr zwischen dem zugewiesenen Rechtsberater von Amts wegen und dem Beschwerdeführer ein Gespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 19.06.2012 von Amtsdirektor V unter nachweislicher Ausfolgung des diesbezüglichen Informationsblattes persönlich vom Rückführtermin am 22.06.2012 in Kenntnis gesetzt worden und habe dieser angegeben, mit seiner Abschiebung keine Probleme zu haben. Die Bundespolizeidirektion Leoben beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Leoben vom 09.07.2012 wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12.07.2012 im Rahmen des Parteiengehörs an die Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesenen Vertreter keine Stellungnahme abgegeben, es wurde eine Leistungsverrechnung Rechtsberatung im fremdenpolizeilichen Verfahren für eine Erstberatung am 15.06.2012 betreffend Maßnahmenbeschwerde Abschiebung übermittelt, diese Leistungsverrechnung langte am 17.07.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein.
II. Ermittlungsverfahren:
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem vorgelegten fremdenrechtlichen Akt zu Zl.: 1-1016444/Fr/12, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Inhalt der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Leoben geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, Herr A S, geb. am, ist Staatsangehöriger von Moldawien. Nach eigenen Angaben reiste er im April oder Mai 2007 nach Österreich ein und stellte am 08.11.2007 einen Asylantrag. Sein Asylantrag, welcher zur AI-Zl.: 0710.399 protokolliert wurde, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 20.03.2009 gemäß §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen und erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 AsylG am 20.03.2009 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 12.11.2007, GZ: 163 Hv 122/07t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB unter Anwendung des § 36 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion W mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl.: III-1247679/FrB/07, gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs 1 iVm Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 FPG. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 06.04.2009, Zl.: III-1247679/FrB/09, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 23.09.2009, GZ: 142 Hv 75/09d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pö vom 28.12.2009, Zl.: 1-1024460/FP/09, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG nach § 63 Abs 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pö vom 22.02.2010, GZ: 15 BE 46/10b, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bewilligt und kehrte der Beschwerdeführer am 11.03.2010 freiwillig nach Moldawien zurück. Am 12.08.2010 reisten der Beschwerdeführer und seine Mittäter illegal von Sopron kommend nach Österreich ein. Mit Beschluss des Landesgerichtes E vom 14.08.2010, GZ: 35 Hr 76/10v, wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes E vom 14.09.2010, GZ: 11 Hv 90/10x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unbedingt verurteilt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist rumänisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre, noch sonstige Bindungen. Nach eigenen Angaben verfügt er weder über Unterhaltsmittel, noch über einen gültigen Reisepass. Seine Schulausbildung absolvierte er in Moldawien. Nach eigenen Angaben arbeitete er vor seiner Festnahme schwarz und ist weder kranken- noch sozialversichert. In Österreich hat er keine Unterkunft. Im Zentralen Melderegister scheinen über ihn ausschließlich Meldungen von Justizanstalten auf. Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt E in die Justizanstalt Leoben überstellt. Anlässlich der mit dem Beschwerdeführer am 03.08.2011 aufgenommenen Niederschrift wurden diesem die seitens der belangten Behörde beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2011 an das Bundesministerium für Inneres wurde der Antrag auf Rückübernahme nach Moldawien übermittelt und mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer noch bis 15.06.2012 in der Justizanstalt Leoben in Strafhaft befindet. Mit E-Mail vom 23.08.2011 gab Sa Le als zuständige Sachbearbeiterin des Bundesministeriums für Inneres bekannt, dass ein entsprechendes Schreiben an die Botschaft der Republik Moldau am morgigen Tag ergeht und wonach die Heimreisezertifikate, sobald sie eingelangt sind, unverzüglich der belangten Behörde übermittelt werden, wobei auf die im Anschreiben angeführten Strafhaftentlassungen im Hinblick auf die Gültigkeit der Heimreisezertifikate keine Rücksicht genommen werden könne. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.08.2011 wurde in der Anlage das Heimreisezertifikat der moldawischen Botschaft vom 26.08.2011 für den Beschwerdeführer übermittelt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von drei Monaten ab Datum der Zustimmung des Innenministeriums der Republik Moldau bezüglich der Rückübernahme die tatsächliche Rückführung durchzuführen ist. Bei Bedarf einer längeren Frist ist dies dem Bundesministerium für Inneres zwecks Ersuchen um Fristerstreckung mitzuteilen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.09.2011 wurde dem Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb von drei Monaten ab Datum der Zustimmung des Innenministeriums der Republik Moldau nicht möglich ist, da sich der Beschwerdeführer noch bis 15.06.2012 in Strafhaft befinde. Der nächste Termin für eine mögliche bedingte Entlassung sei der 16.12.2011. Da das von der moldawischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat jedoch nur bis 26.11.2011 gültig sei, werde um Veranlassung der Fristerstreckung ersucht. Mit Schreiben des BMI vom 15.11.2011 an das Ministerium für Innere Angelegenheiten, Büro, Migration und Asyl für Moldawien, wurde um Erstreckung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.06.2012 an das Bundesministerium für Inneres wurde um Veranlassung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht, unter Hinweis, dass dieser am 15.06.2012 um 08.00 Uhr aus der Strafhaft entlassen werde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 08.06.2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt Leoben zugestellt und von diesem gefertigt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 13.06.2012 erfolgte eine Anfrage an die Koordinationsstelle: Angelegenheit: Schubhaft, Abschiebung; Wichtigkeit: Hoch; der Fremde befindet sich ab 15.06.2012 im PAZ L in Schubhaft. Mit E-Mail der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen vom 13.06.2012 wurde der belangten Behörde als zuständige Organisation die Ag R bekannt gegeben. Am 14.06.2012 brachte Frau Mag. Ku der Ag R eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht bei der belangten Behörde ein und bestätigte mit E-Mail vom 14.06.2012 gegenüber der belangten Behörde, dass am 14.06.2012 von 10.15 Uhr bis 10.30 Uhr in der Justizanstalt Leoben die Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und auf seinen Wunsch hin seine Vertretung übernommen worden sei. Am 15.06.2012 nahm die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Am 15.06.2012 wurde von Seiten des Bundesministeriums für Inneres in der Anlage eine Kopie des für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikates vorab übermittelt. Am 15.06.2012 erfolgte durch die belangte Behörde die Flugticket-Anforderung für den Beschwerdeführer per E-Mail. Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von Amtsdirektor V unter Ausfolgung des Informationsblattes vom Rückführungstermin am 22.06.2012 in Kenntnis gesetzt. Am 20.06.2012 fand um 10.30 Uhr ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der ihm zugewiesenen Rechtsberatung statt. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Abschiebtermin bekannt. Die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers erfolgte am 22.06.2012. Nach Erhebung der Maßnahmenbeschwerde am 03.07.2012 wurde von Seiten der Vertretung des Beschwerdeführers am 17.07.2012 eine Leistungsverrechnung Rechtsberatung im fremdenpolizeilichen Verfahren für eine Erstberatung am 15.06.2012 betreffend Maßnahmenbeschwerde Abschiebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark übermittelt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Leoben zu Zl.: 1-1016444/Fr/12, den Beschwerdedarstellungen und dem Inhalt der Stellungnahme der belangten Behörde. Im Großen und Ganzen weichen die Darstellungen der Parteien in den wesentlichen Punkten des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht voneinander ab.
III. Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.
Die Beschwerde über die Amtshandlung vom 22.06.2012 langte am 03.07.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die von Organen der Bundespolizeidirektion Leoben vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden.
Die Außerlandesschaffung erfolgte auf dem Flugwege und zwar von einem anderen Bundesland aus, jedoch wurde die Abschiebung von der Bundespolizeidirektion Leoben veranlasst und für den Beschwerdeführer bereits durch seine Festnahme am 15.06.2012 wirksam. Die Abschiebung stellt eine Einheit dar und sind all ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet, gleichgültig, wo sich Einzelakte ereignen und sind somit dem Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zuzurechnen, die die Abschiebung veranlasst hat. Dass im Gebiet anderer Bundesländer gegen den Fremden auf die Abschiebung gerichteter behördlicher Zwang wirksam wird, ist für die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ohne Belang (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139).
Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hohheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der Gesetzgeber legt in § 46 Abs 1 FPG ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs 3 leg cit ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Den Organen ist bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt. Die Abschiebung ist als selbstständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und daher mit Beschwerde nach Art. 129 a Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist somit gegeben.
2. Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:
Für die Entscheidung sind nachfolgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung (§§ 61, 66 § 10 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs.1 gilt.
(2a) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. § 19 Abs.2 bis 4 AVG gilt.
(3) Die Behörde hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs.2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat sie sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
(3) Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs.3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs.3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Asylwerber mit Erlassung des Rückkehrverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,
1.
sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
2.
sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
3.
bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.
(5) Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
1.
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2.
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3.
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs.4 Z 2 hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs.2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
(9) Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs.1 ist, vorbehaltlich des Abs.3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens ? 1.000,-- oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs.3 genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(1) Bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt, ist einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben den Fremden bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu beraten oder auf sein Ersuchen zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.
(3) Die Rechtsberatung hat ausschließlich in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden, es sei denn der Fremde ist in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten; diesfalls hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.
(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Der vom Beschwerdeführer am 08.11.2007 in Österreich gestellte Asylantrag, welcher zur AI-Zl.: 0710.399 protokolliert wurde, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 20.03.2009 gemäß §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen und erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 AsylG am 20.03.2009 in Rechtskraft. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 12.11.2007, GZ: 163 Hv 122/07t, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung erließ die Bundespolizeidirektion W mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl.: III-1247679/FrB/07, gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs 1 iVm Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 FPG. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 23.09.2009, GZ: 142 Hv 75/09d, wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens der Körperverletzung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pö vom 28.12.2009, Zl.: 1-1024460/FP/09, gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG nach § 63 Abs 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pö vom 22.02.2010, GZ: 15 Be 46/10b, dessen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bewilligt und kehrte der Beschwerdeführer am 11.03.2010 freiwillig nach Moldawien zurück, wobei dieser aber entgegen dem ihm gegenüber verhängten Aufenthaltsverbot am 12.08.2010 wieder illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich einreiste.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers war im Sinne des § 46 Abs 1 FPG rechtmäßig, da angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wider das ihm gegenüber verhängte gültige Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist, zweifelsfrei vom Vorliegen der Voraussetzung des § 46 Abs 1 Z 4 FPG auszugehen ist.
Gemäß § 85 Abs 1 FPG ist einem Fremden bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderer Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 13.06.2012 erfolgte eine Anfrage an die Koordinationsstelle: Angelegenheit: Schubhaft, Abschiebung; Wichtigkeit: Hoch; der Fremde befindet sich ab 15.06.2012 im PAZ L in Schubhaft. Mit E-Mail der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen vom 13.06.2012 wurde der belangten Behörde als zuständiger Organisation die Ag R bekannt gegeben. Am 14.06.2012 brachte Frau Mag. Ku der Ag R eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht bei der belangten Behörde ein und bestätigte mit E-Mail vom 14.06.2012 gegenüber der belangten Behörde, dass am 14.06.2012 von 10.15 Uhr bis 10.30 Uhr in der Justizanstalt Leoben die Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und auf seinen Wunsch hin seine Vertretung übernommen worden sei. Am 15.06.2012 nahm die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht.
Auch wenn von Seiten des Bundesministeriums für Inneres die Kopie des für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikates, und auch die durch die belangte Behörde durchgeführte Flugticketanforderung für den Beschwerdeführer per E-Mail, erst nach der Akteneinsicht durch die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers übermittelt bzw. vorgenommen wurde, so war dieser auf Grund der Akteneinsicht und des E-Mails der belangten Behörde vom 13.06.2012 bekannt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war. Dass die Schubhaft zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien verhängt wurde, die Identität des Beschwerdeführers feststand, und für diesen auch bereits einmal zuvor schon ein Heimreisezertifikat innerhalb kurzer Zeit nach dessen Beantragung ausgestellt worden war, hat sich aus dem Fremdenakt ergeben.
Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von Amtsdirektor V unter Ausfolgung des Informationsblattes vom Rückführungstermin am 22.06.2012 in Kenntnis gesetzt. Am 20.06.2012 fand um 10.30 Uhr ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der ihm zugewiesenen Rechtsberaterin statt. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Abschiebetermin bekannt.
Warum die Rechtsberatung nicht in dem von der Bundespolizeidirektion Leoben in dem mit E-Mail vom 13.06.2012 bekannt gegebenen Umfang erfolgte, obwohl die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet war, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie das Vorbringen in der Beschwerde wonach bei dem festgestellten Sachverhalt eine Rechtsberatung bezüglich der Abschiebung nach Übermittlung des Schubhaftbescheides und der für den nächsten Tag beabsichtigten Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers nicht zweckmäßig gewesen sein soll.
Aus der von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Leistungsverrechnung vom 13.07.2012, ergibt sich, dass am 15.06.2012 eine Erstberatung des Beschwerdeführers betreffend Maßnahmenbeschwerde Abschiebung stattgefunden hat. Der Inhalt dieser Leistungsverrechnung vom 13.07.2012 ist aber mit dem bisherigen Beschwerdevorbringen nicht vereinbar, da nach den Ausführungen der Beschwerde keine Rechtsberatung zum Thema Abschiebung stattgefunden hat.
Unabhängig davon ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne des § 85 Abs 1 FPG 2005 mit dem an die Koordinationsstelle übermittelten E-Mail vom 13.06.2012 zweifelsfrei nachgekommen. Aus dem Wortlaut des § 85 FPG ergibt sich keine Verpflichtung dahingehend, nach Ablauf von 5 Werktagen eine erneute Abfrage an die Koordinationsstelle abzusenden. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlage etwaige Besprechungen der Vertragspartner mit dem Bundesministerium für Inneres im Jänner 2012 geeignet sein sollten, die angefochtene fremdenpolizeiliche Maßnahme für rechtswidrig zu erklären, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und ist dieses Vorbringen als solches auch rechtlich nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, dem Beschwerdeführer kostenlos einen Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen, im Sinne des § 85 Abs 1 FPG durch die Anfrage am 13.06.2012, in welcher als Angelegenheit sowohl die Schubhaft als auch die Abschiebung des Beschwerdeführers angeführt waren, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine erneute Abfrage der Rechtsberatung über die Koordinationsstelle war weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich, sondern war die am 22.06.2012 durchgeführte Abschiebung des Beschwerdeführers die konsequente, rechtliche Folge des ihm gegenüber am 08.06.2012 erlassenen Schubhaftbescheides in Zusammenschau mit dem Bescheid der Asylbehörde vom 20.03.2009, AI-Zl.: 0710.399, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen wurde und die Ausweisung gemäß § 10 AsylG in Rechtskraft erwuchs, dem Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 13.12.2007, Zl.: III-1247679/FrB/07, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, und dem Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pö vom 28.12.2009, Zl.: 1-1024460/FP/09, mit welchem über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
IV. Kosten:
Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) ein Betrag von ? 426,20 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus ? 57,40 an Vorlageaufwand und ? 368,80 als Schriftsatzaufwand zusammen.