Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl: 3929-310554/23, festgestellt, dass Ministerialrat i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2014 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.348,67 gebührt. Dazu gebührt ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 331,80. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 88,57. In der
Begründung: dieses Bescheides ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto € 2.899,53 gebühre. 2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzu... mehr lesen...