Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 6.8.2014, Zl PAL-001516/14-A03, wurde Herr XXXX (in der Folge BF), geb. am XXXX , mit Ablauf des 30.9.2014 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Bemessung seines Ruhegenusses wurde dem BF mit Schreiben vom 2.9.2104 unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist zur Kenntnis übermittelt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 6.7.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden Herrn XXXX (in der Folge BF) die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. 2. Mit Bescheid der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.4.2015, Zl 3545-220357/13, wurde festgestellt, dass Herrn XXXX, XXXX (in der Folge BF), vom 1.10.2014 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.730,77 gebührt. Diese setze sich aus dem Ruhebezug (Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.832,72, dem Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 30,16 und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 629,96) und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl: 3929-310554/23, festgestellt, dass Ministerialrat i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2014 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.348,67 gebührt. Dazu gebührt ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 331,80. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 88,57. In der
Begründung: dieses Bescheides ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto € 2.899,53 gebühre. 2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzu... mehr lesen...