TE Bvwg Beschluss 2020/2/26 W217 2177570-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AVG §76
B-VG Art. 133 Abs4
PG 1965 §5

Spruch

W217 2177570-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger im Beschwerdeverfahren der Dr. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 16.10.2017, Zl. XXXX betreffend Pensionsleistung beschlossen:

A) Barauslagen

Frau Dr. XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX in der Höhe von Euro 769,70 (inkl. USt) auferlegt.

Frau Dr. XXXX hat den Betrag von Euro 769,70 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.10.2013 erlitt Frau Dr. XXXX (in der Folge: BF) auf dem Weg zu einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung einen Motorradunfall. Hierbei hat die BF einen Außenmeniskusriss, eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes im linken Knie, ein Knochenmarködem im inneren Oberschenkelknorren, eine Kopfprellung sowie eine Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule. Als Folgen bestanden eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, eine Hörminderung links mit einem Tinnitus sowie glaubhafte subjektive Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (kurz: BVA), Unfallversicherung, vom 21.04.2016, wurde dieser Unfall als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass der BF ab 30.01.2014 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente sowie ab 01.05.2015 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 25 % der Vollrente bis 30.09.2015 gebühre. Ab 01.10.2015 wurde die vorläufige Versehrtenrente als Dauerrente in einem Ausmaß von 25 % der Vollrente zuerkannt.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016 wurde die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In der wesentlichen Begründung der Ruhestandsversetzung wird festgestellt, dass die BF laut eines ärztlichen Sachverständigengutachtens aufgrund eines Motorradunfalls im Oktober 2013 neben Verletzungen der Brustwirbelsäule und des Kniegelenkes eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die Behörde ging daher davon aus, dass die BF ihre dienstlichen Aufgaben als Lehrerin daher auf Dauer nicht mehr erfüllen könne.

2. Mit Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 10.03.2017 wurde der BF die ihr mit Bescheid vom 21.04.2016 zuerkannte Versehrtenrente im Ausmaß von 25.v.H. der Vollrente nach ihrem Dienstunfall vom 29.10.2013 mit Ablauf des Monates April 2017 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, die Nachuntersuchung habe ergeben, dass die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes nunmehr frei sei, die Wirbelsäulenbeschwerden seien nicht unfallkausal.

3. Mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 04.09.2017 wurde der BF ab 01.03.2017 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.858,64 zuerkannt. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.817,74, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto EUR 73,31, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 62,17 und einer anteiligen Pension nach dem APG von monatlich brutto EUR 719,03.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte dazu vor, dass ihre pensionsrechtlichen Ansprüche ohne Berücksichtigung ihres Dienstunfalles festgestellt und damit zu niedrig bemessen worden sei. Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 Pensionsgesetz 1965 finde eine Kürzung der Bemessungsgrundlage nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Dies sei im Fall der BF gegeben. Sie stellte sohin den Antrag, den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 zu unterbleiben habe, abzuändern, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2017, Zl. XXXX , wies die BVA, Pensionsservice, die Beschwerde der BF ab. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass im Vordergrund der Dienstunfähigkeit akausale Leiden (Belastungsstörung, depressiver Verstimmungszustand mit somatischem Syndrom) stünden. Der Zustand nach dem Dienstunfall sei im Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX (Anm.: Oberbegutachter im Ruhestandsversetzungsverfahren) berücksichtigt. Da die Prellung der Brustwirbelsäule und des linken Kniegelenks nicht kausal für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sei, komme die Anwendung der Bestimmung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht in Betracht.

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die BF einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Wesentlich sei, dass die psychischen und physischen Folgen des anerkannten Dienstunfalles kausal für die Dienstunfähigkeit seien. Erst wenn ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kausalität des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit der BF vorliege, könne daher endgültig entschieden werden.

7. Am 23.11.2017 langte die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag samt Pensionsakt sowie Bescheid und Beschwerdevorentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Beschluss vom 07.05.2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Herrn Dr. XXXX , zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapeutische Medizin. Dieser teilte mit Schreiben vom 07.06.2018 mit, dass er den Gutachtensauftrag ablehnen müsse.

9. Mit Beschluss vom 30.07.2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht unter Wahrung des Parteiengehörs Herrn Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX , gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, zum Gutachter.

Mit sachverständigem Gutachten vom 17.12.2018, welches am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Sachverständige eine Gebührennote betreffend die Rechtssache W217 2177570-1 wie folgt vor:

"Gebührennote Nr. 17/2018

 

EURO

§ 36 Aktenstudium

35,00

§ 34 Mühewaltung entsprechen den allgemeinen Honorarrichtlinen der öster. Ärztekammer vom 14.12.2007; € 280,-- / Stunde - 13 Stunden

3.640,00

Anforderung medizinscher Unterlagen inklusive mehrerer Telefonate mit der PVA sowie Urgenzen bezüglich der Übermittlung

80,00

§ 31/5 Postgebühr

10,00

§ 31/1 Schreibgebühr (20 Seiten) 1 Original a¿ €2, 2 Kopien (40 Seiten) a¿ € 0,60

64,00

 

3.829,00

20% MWST

765,80

insgesamt

€ 4.594,80"

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des GebAG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG, mit den Gebühren für Mühewaltung gem. § 43 GebAG, einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung gemäß § 35 und für mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten gemäß § 31 GebAG gegeben. Weiters wurde der Sachverständige auf die gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hinsichtlich der Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 UStG hingewiesen. Schließlich wurde der Sachverständige darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus den bisherigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 769,70 (inkl. USt) ergebe.

11. Innerhalb der Frist für die Einbringung einer Stellungnahme langte kein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, sondern brachte der Sachverständige am 09.05.2019 per E-Mail eine hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen der Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 3 UStG korrigierte Honorarnote ein.

12. Mit Parteiengehör vom 28.05.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Sachverständigen eingeräumt.

In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftstück vom 06.06.2019, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, binnen offener Frist eine Stellungnahme zur Honorarnote des Sachverständigen ein. Unter Bezugnahme auf die Höhe der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung von € 3.640,00 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Exploration der beschwerdeführenden Partei maximal eine dreiviertel Stunde gedauert hätte und in dem Gutachten über weite Strecken bereits vorliegende Unterlagen wiedergegeben worden wären, weswegen das Ausmaß von 13 Stunden Mühewaltung nicht nachvollziehbar sei. Die Ansätze des Bundesverwaltungsgerichtes seien daher durchaus gerechtfertigt und lediglich ein Betrag von € 769,70 angemessen.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2019 zu W217 2177570-1/15Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX mit Euro 769,70 inkl. USt festgesetzt.

14. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Barauslagen:

3.1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

3.2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebotes erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrages bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhaltes, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

3.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Zurückführbarkeit der Dienstunfähigkeit der BF auf den Dienstunfall vom 29.10.2013, der eine Unfallrente, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch geleistet wurde, zur Folge hatte.

Hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.12.2008, Zl. 2007/12/0047 unter Verweis auf die zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ergangenen Judikatur) verwiesen, wonach "Zurückführbarkeit" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt.

3.2.2. Zum Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2019, wonach die Kausalität des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit der BF bereits dem Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.09.2016 zu entnehmen sei, das Gutachten daher zur Klärung der Rechtsfrage unbeachtlich sei, ist wie folgt festzuhalten:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der maßgeblichen Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung. Auch können in diesem Bescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit des Beamten für seine Dienstunfähigkeit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses entfalten. Gleiches gilt sinngemäß für das eine Versehrtenrente betreffende Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, wenn auch insoweit die nach § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit kein Gegenstand dieses Verfahrens gewesen ist (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/12/0202 mwN).

Im Bescheid der seinerzeitigen Aktivdienstbehörde wurde nur über die Ruhestandsversetzung der BF abgesprochen, die Frage der maßgeblichen Ursachen für diese Dienstunfähigkeit war hingegen nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung. Insbesondere entfaltete die in der Begründung dieses Bescheides der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassung über die Kausalität des Dienstunfalls der BF für ihre Dienstunfähigkeit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses (vgl. hierzu auch VwGH 12.12.2008, Zl. 2007/12/0047).

Nichts Anderes kann auch für das hg. Verfahren gelten.

Allein das nervenfachärztliche Gutachten vom 17.12.2018 geht genau auf die verfahrensgegenständlich wesentliche Fragestellung der Kausalität des Dienstunfalls vom 29.10.2013 mit der Versetzung in den Ruhestand (insbesondere unter dem Aspekt, dass die BF bereits vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall antidepressiv behandelt wurde) ein, weshalb dieses der Entscheidung zugrunde zu legen war. So wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2019, Zl. W217 2177570-1/18E, die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Dienstunfähigkeit der BF nicht überwiegend auf einen Dienstunfall, sondern auf bereits vorbestehende Leiden (Depressions- und Migräneerkrankung) zurückzuführen ist.

Unter diesen Erwägungen erweist sich das Vorbringen der BF als unzutreffend, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine reine Rechtsfrage handle und das - im Übrigen von der BF selbst beantragte - gerichtliche Sachverständigengutachten zur Lösung dieser Rechtsfrage unbeachtlich sei.

3.3. Da die BF Antragstellerin des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die Beschwerde erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der BF aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053;

06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen, nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2177570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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