TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W228 2107605-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
ZustG §8

Spruch

W228 2107605-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ministerialrat i. R. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 04.05.2015, Zl: XXXX :

A)

A.1.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

A.2.) beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Versehrtenrente wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl: 3929-310554/23, festgestellt, dass Ministerialrat i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2014 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.348,67 gebührt. Dazu gebührt ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto €

331,80. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 88,57. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Email vom 06.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, ihm mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.01.2013 eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt und eine Behinderung in Höhe von 50 v.H. zugesprochen worden sei. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 07.08.2014 sei die amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand verfügt worden, welche mit Ablauf 30.09.2014 rechtskräftig wurde. Im angefochtenen Bescheid der BVA sei bei der Höhe der Bemessungsgrundlage ein Wert von 64,32% herangezogen worden. Der verminderte Hundertsatz resultiere offensichtlich aus der amtswegigen vorzeitigen Ruhestandsversetzung und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer wohl eine Behinderung in Höhe von 50 v.H., jedoch keine Versehrtenrente zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher neuerlich die Überprüfung des Umstandes, dass ihm keine Versehrtenrente zugesprochen worden sei und beantrage deren Zuerkennung.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVA als belangte Behörde am 04.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden sei. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Dienstbeschädigungen keine Beschädigtenente nach dem HVG zugesprochen wurde, komme es zu keinem Entfall der Kürzungsbestimmung.

Mit Email vom 13.05.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Die Beschwerdesache wurde am 26.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2018 das Beschwerdevorlageschreiben der BVA vom 20.05.2015 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wurde ersucht mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Versehrtenrente rechtskräftig zugesprochen worden ist bzw. ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.01.2013 wurden auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2012 gemäß §§ 1 und 2 HVG nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt: 1. Geheilter Kompressionsbruch des 5. Brustwirbels (Kausalanteil 1/1); 2. Zustand nach Zerrung des linken Kniegelenks mit Meniskusverletzung (Kausalanteil 1/1); 3. Zustand nach Zerrung beider Sprunggelenke (Kausalanteil 1/1). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 07.08.2014 gemäß § 14 Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 30.09.2014 in den Ruhestand versetzt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.02.2015 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2015 bescheidersetzend bestätigt.

Zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs bestand kein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs kein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente bestand, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.01.2013, mit welchem der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit den Dienstbeschädigungen keine Beschädigtenrente nach dem HVG zugesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2018, welches - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - als zugestellt gilt, ersucht mitzuteilen, ob ihm mittlerweile eine Versehrtenrente rechtskräftig zugesprochen worden ist bzw. ob ein diesbezügliches Verfahren anhängig ist. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes nicht reagiert, was auf mangelnde Mitwirkung hinweist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren einen rechtskräftigen Anspruch auf Versehrtenrente nicht nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A.1.) Abweisung der Beschwerde

Zur Zustellung des Parteiengehörs vom 03.01.2018:

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist im Falle der Unterlassung einer solchen Mitteilung, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§23 (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Im gegenständlichen Fall kann unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG vom Verfahren Kenntnis hatte, zumal er selbst am 13.05.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellte.

Der Beschwerdeführer ist von Jänner bis November 2018 von seiner bisherigen Abgabestelle in 1030 Wien, XXXX , wo er seit 24.09.2015 gemeldet ist, abwesend. Eine Änderung der Abgabestelle im Sinne der zweiten Voraussetzung des § 8 Abs. 1 ZustG liegt dann vor, wenn die Abgabestelle dauernd verlegt wird, nicht etwa dann, wenn sie bloß vorübergehend, etwa zu Urlaubszwecken, verlassen wird (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 206). Entscheidend ist, ob die Abgabestelle dauernd verlegt wird oder ob nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt (hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1999, Zl. 97/19/0914). So wurde etwa im Fall des Erkenntnisses vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0085, eine Abwesenheit von der Abgabestelle in der Dauer von zwei Wochen nicht als Änderung der Abgabestelle angesehen.

Bei der hier gegebenen 11-monatigen Abwesenheit kann von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit keine Rede mehr sein. Längere Abwesenheit liegt insbesondere vor, wenn jemand den Präsenzdienst leistet, in Haft ist oder sich seit mehreren Monaten im Ausland befindet (Walter-Mayer, Zustellrecht, 32). Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 2. September 1992, 9 ObA 172/92, ausgesprochen, dass der Begriff der Änderung der Abgabestelle nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung erfordert, sondern dass die Partei ihre Abgabestelle auch dann ändert, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist, wobei auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen ist. In der Literatur (Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV 1988, 222 ff) wird die zum Untergang der Wohnung führende Grenze bei einer Abwesenheit von ca. zwei, spätestens drei Monaten angenommen; dies entspreche der Dauer eines langen, aber nicht gänzlich aus dem Rahmen sozialer Üblichkeit fallenden Urlaubes, welche einen einigermaßen präzisen Richtwert liefern dürfte.

Davon ausgehend muss im vorliegenden Fall bei der gegebenen 11-monatigen Abwesenheit eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat die Änderung der Abgabestelle nicht mitgeteilt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nie behauptet, dass er eine neue Abgabestelle, also eine neue Anschrift, der Behörde oder einem Postamt mitgeteilt hätte (vgl. VwGH vom 04.07.2000, Zl 96/05/0302).

Da somit alle Voraussetzungen des § 8 ZustG gegeben sind, konnte auf Grund dieser Bestimmung die Hinterlegung ohne Zustellversuch vorgenommen werden (§ 23 Abs. 1 ZustG).

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 zugestellt wurde.

Zur Sache:

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

Wie oben festgestellt, bestand zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs kein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Versehrtenrente. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend zu kürzen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.2.) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Versehrtenrente

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der Versehrtenrente. Es besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Antrag daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Ruhegenuss, Unzuständigkeit, Versehrtenrente,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2107605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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