TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 W173 2140188-1

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

BDG 1979 §14
BDG 1979 §15
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §83a
PG 1965 §5
PG 1965 §7
PG 1965 §9

Spruch

W173 2140188-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerden in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 2.11.2016 von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Barichgasse 38, 1031 Wein, vom 24.10.2016, XXXX , zur Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , GrInsp., (in der Folge BF) vom 14.8.2015 wurde der BF nach Einholung eines Gutachtens der belangten Behörde mit Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit mit 7.3.2016 datierten Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt.

2. Mit Bescheid seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion Steiermark, vom 24.4.2016 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 83a Abs. 1 bis 4 GehG 1956 (GehG) eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 412 Monaten (vom 20.12.1980 bis 10.5.2015) aufweise.

3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) vom 21.9.2016, XXXX , wurde die dem BF ab 1.5.2016 gebührende Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto Euro 2.327,74 festgesetzt. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, dem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto Euro 266,28.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1.5.2016 gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979 im Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen für die Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 seien gegeben, da der BF nach dem 31.12.1954 geboren und vor dem 1.1.2005 in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe. Zur Teilberechnung wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"II. Teilberechnung nach dem Pensionsgesetz 1965:

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs.3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 208 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste €

2.515,66.

Die Ruhestandsversetzung wurde 84 Monate vor Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können.

Die Dienstbehörde hat für Sie mehr als 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfasst.

Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, XXXX , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 PG 1965

80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38% der

Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 1.569,27.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 beträgt:

Art vom bis JJ MM TT

Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut

Bescheid des Landesgendarmeriekommandos

für Steiermark vom 24.4.1980, Zl E.Nr. 1675/V/80

Zeit vor dem 1.Jänner 2004

unbedingt 1 0 13

bedingt 2 6 25

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten 01.01.1980-30.04.2016 36 4 0

zusammen 39 11 8

Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten

für die ersten 10 Jahre 50,00%

für weitere 17 Jahre je 2% 34,00%

für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17%

für die nach dem 31.Dezember 2003 anfallenden Zeiten

für weitere 12 Jahre je 1,429% 17,15%

für weitere 4 Monate je 0,119% gerundet 0,48%

zusammen höchstens 100%

der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 1.569,27

Gemäß § 92 PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen.

.............................

Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach € 2.759,41.

Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93

Abs.2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 Abs. 2 bis 5 PG 1965 nach der

Formel 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38%, somit € 1.721,32

Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965,

das sind monatlich € 1.721,32

Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage beträgt

80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38% der Aktivzulage.

Die gemäß § 93PG 1965 für die höchsten 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage beträgt

für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417%

für weitere 240 Dienstmonate je 0,208%

zusammen (gerundet) 100%

der Bemessungsgrundlage, welche 62,38% der Aktivzulage von € 91,29 gemäß § 81 Abs. 1 und 2 GehG beträgt,

das sind monatlich € 56,89

Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 1.778,21

..........................................

Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher € 1.569,27 + € 137,81, das

sind monatlich € 1.707,08.

Sie haben anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Der Bemessung

Ihres Ruhegenusses liegt eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage

von 62,38% zugrunde.

........................................

Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 beträgt

daher:

10.521,32 x 24,6376 : 437,5 x 62,38/80 € 462,00

10.561,34 x 24,6376 : 700,0 x 62,38/80 € 289,85

insgesamt somit € 751,85

.......................................

Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage übersteigt, beträgt sie ab 1.Mai 2016 monatlich € 570,12.

Vor der Durchführung der Berechnung nach § 90a PG 1965 beträgt der Ruhebezug (Ruhegenuss € 1.707,08 + Nebengebührenzulage € 570,12)

Somit monatlich brutto € 2.277.20.

Gemäß § 90a PG 1965 ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 168 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste € 2.600,70.

Die Ruhestandsversetzung wurde 42 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können.

Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, XXXX , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 PG 1965 in Verbindung mit § 96 PG 1965

80 - (6 x 0,25) - (36 x 0,10375) = 74,77% der

Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 1.944,54.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 beträgt:

.......................

zusammen 39 11 8

Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten

für die ersten 10 Jahre 50,00%

für weitere 29 Jahre je 2 % 58,00%

für weitere 11 Monate je 0,167% gerundet 1,84%

zusammen höchstens 100%

der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 1.944,54.

Gemäß §§ 92 und 90a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher gemäß § 93

Abs. 3 PG 1965 € 2.759,41.

Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93

Abs. 2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 74,77 %

somit € 2.063,21.

Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965,

das sind monatlich € 2.063,21.

Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsrruhegenusszulage beträgt

80 - (6 x 0,3125) - (36 x 0,12945) = 73,46 der Aktivzulage.

Die gemäß § 93 PG 1965 für die höchsten 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus Wachdienstzulage beträgt

für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417%

für weitere 240 Dienstmonate je 0,208%

zusammen (gerundet) 100%

der Bemessungsgrundlage, welche 73,46% der Aktivzulage von € 91,20 gemäß § 81 Abs. 1 und 2 GehG beträgt,

das sind monatlich € 67,00.

Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 2.130,21.

...........................................

Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG

1965 hätte daher betragen

10.521,32 x 24,6376 : 437,5 x 74,77/80 € 553,77

10.561,34 x 24,6376 : 700,0 x 74,77/80 € 347,42

insgesamt somit € 901,19

..........................................

Da der Ruhebezug niedriger ist als 92% des Vergleichsruhebezugs 2003, gebührt nach § 90a PG 1965 ein Erhöhungsbetrag in der Höhe von monatlich brutto € 103,24.

Vor der Durchführung der Parallelrechnung nach § 99 Abs. 2 PG 1965 beträgt der Ruhebezug (Ruhegenuss € 1.707,08 + Nebengebührenzulage €

570,12 + Erhöhungsbetrag € 103,24) somit monatlich brutto €

2.380,44.

Anteilsrechnung:

Der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhe- und Emeritierungsbezug gebührt nach § 99 Abs. 2 PG 1965 nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 bis 31. Dezember 2004 beträgt 28 Jahr und 7 Monate.

Das Prozentausmaß gemäß § 7 PG 1965 beträgt in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die vor dem 1.Jänner 2004 angefallenen Zeiten

für die erste 10 Jahre 50,00%

für weitere 17 Jahre je 2 % 34,00%

für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17%

für die nach dem 31.Dezember 2003 anfallenden Zeiten

für ein weiteres Jahr 1,429% 1,43%

zusammen 86,60%

Der auf den Ruhebezug des Beamten nach § 99 Abs. 2 PG 1965 für die Parallelrechnung anzuwendende Prozentsatz beträgt daher 86,60%.

Nach dem Pensionsgesetz beträgt

der Ruhegenuss (€ 1.707,08 x 86,60%) € 1.478,33

der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 (€ 103,24 x 86,60%) € 89,41

die Nebengebührenzulage (€ 570,12 x 86,60%) € 493.72

III. Teilrechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)

...............................................

Die Ruhestandsversetzung wurde 84 Monate vor Erreichen des

Regelpensionsalters nach § 4 APG in der bis 31.Dezember 2013

geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 253 und 617 ASVG wirksam.

Nach diesen Bestimmungen beträgt das Regelpensionsalter 65 Jahre.

Das Ausmaß der Leistung vermindert sich nach § 5 APG in der bis

31. Dezember 2013 geltenden Fassung um 0,35% für jedes Monat des

früheren Pensionsantritts, das sind 29,4% höchstens aber 13,8 %.

..............................................

Die Leistung beträgt 100% - 13,8% = 86,2%, das sind € 1.987,13.

..............................................

Anteilsrechnung:

Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das der Differenz des oben ermittelten Prozentsatzes nach § 99 Abs. 2 PG 1965 auf 100% entspricht.

Das Ausmaß der Pension nach dem APG beträgt 100% - 86,6% = 13,4 %. Die Pension nach dem APG beträgt somit € 1.987,13 x 13,4 %, das sind € 266,28.

IV. Bildung der Gesamtpension nach § 99 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965

Die Gesamtpension beträgt € 2.327,74. Die Gesamtpension setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG (siehe Teilrechnung II) und aus der anteiligen Pension nach dem APG (siehe Teilrechnung III) zusammen.

...................................."

4. Mit 29.9.2016 und 17.10.2016 datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerden gegen den Bescheid vom 21.9.2016. Der BF wandte sich gegen die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlagen mit Bezug auf das Prozentausmaß der Abzüge durch die zugrunde gelegten 84 bzw. 42 Kürzungsmonate. Er falle aber als ständiger Außendienstbeamter der Exekutive unter die Schwerarbeiterregelung Exekutive. Seine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG sei daher 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt, zu dem er eine Ruhestandversetzung durch Erklärung als Schwerarbeiter (60 Jahre, 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit samt Schwerarbeitszeit) hätte bewirken können. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei eine Kürzung auf der Basis von 84 Monate durchgeführt worden. Auf Grund seiner mit seiner Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 verbundenen Erkrankung habe er die Voraussetzungen der Schwerarbeiterregelung für die Exekutive nicht erfüllt. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei eine generelle Pensionsberechnung für Beamte im Sinne der Bestimmungen gem. § 15 iVm § 236 BDG 1979 durchgeführt worden. Die §§ 15 iVm 236 BDG würden weder in der Rechtsgrundlage, noch in der Begründung aufscheinen. § 14 BDG 1979 scheine zwar in der Begründung auf, nicht jedoch in der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Diese Bestimmung sei bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben. Zudem sei keine Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 erfolgt. Eine solche hätte zur geringeren prozentuellen Kürzung führen müssen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2016, XXXX , wurden die Beschwerden des BF vom 29.9.2016 und 17.10.2016 abgewiesen. Zum Vorbringen des BF, wonach zwischen der tatsächlichen und der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung nicht 84 sondern nur 24 Kürzungsmonate liegen würden, wurde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PG 1965 verwiesen, die ein Abstellen auf lediglich 24 Kürzungsmonate nicht zulasse. Es sei nämlich für die fiktive frühestmögliche Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gegenständlich auf die Bestimmung des § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 abzustellen, die als "Regelpensionsalter" die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehe.

§ 5 Abs. 2 PG 1965 nenne nicht eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bei vorliegenden Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 und scheide für die Kürzungsmonate aus. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei auf den tatsächlichen Pensionsantritt des BF am 1.5.2016 und der fiktive Pensionsantritt gemäß § 15 iVm § 236c BDG - damit der 1.5.2023 - maßgebend, wodurch sich eine Differenz von 84 Monaten ergebe. Daraus resultiere eine prozentuelle Kürzung beim BF. Bei Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivzeit sei § 83a GehG 1956 für Kürzungen maßgebend. Anders als in § 5 Abs. 2 PG seien für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten nur 0,196% pro Monat zu veranschlagen. Maßgebend sei eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten, wobei für jeweils weitere 12 Monate zurückgelegten tatsächlicher Exekutivdienst sich dieser Wert um 0,0042 Prozentpunkte verringere. Daraus resultiere für den BF, der eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweise, abzüglich 180 Monaten ein zu berücksichtigender Rest von 232 Monaten. Dabei sei für jeweils 12 Monaten ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug zu bringen (232:12=19,333). Damit reduziere sich der Wert von 0,192 Prozentpunkten um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Bei 36 Monaten belaufe sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nicht auf 0,28 Prozentpunkte, sondern auf 0,11620 Prozentpunkte. Damit seien gegenständlich für die 84 Monate ein Prozentsatz von 0,28 % pro Monat für 48 Monate und ein Prozentsatz von 0,1162 % pro Monat für 36 Monate von der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 abgezogen worden. Maßgebend sei für die weitere Berechnung der Ruhegenussmessungsgrundlage ein Ausmaß von 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage gewesen. Darauf stimme auch der angefochtene Bescheid ab.

Die Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 beziehe sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und damit auf das Ruhegenussausmaß. Der Ruhegenuss belaufe sich für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr auf 2,2222% und bei den restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonaten auf 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Zurechnung werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst nicht beeinflusst. Diese habe nur Auswirkungen auf die Höhe des von der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgeleiteten Ruhegenusses. Gegenständlich sei jedoch bedingt durch die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass der Ruhegenuss 100% der Ruhebemessungsgrundlage betrage. § 9 Abs. 3 PG 1965 sehe damit keine Zurechnung vor.

6. Mit Schreiben vom 2.11.2016 brachte der BF einen Vorlageantrag ein, in dem der BF sein Beschwerdevorbringen wiederholte.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herrn XXXX , geb. am XXXX , wurde in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und am 1.1.1980 ernannt.

Mit Antrag vom 14.8.2015 beantragte der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.1.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF bestätigt. In der Folge wurde der BF mit Beschied vom 7.3.2016 auf Grund seines Antrages gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt.

Der BF ist nach dem 31.12.1954 geboren sowie vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (oder eine andere Gebietskörperschaft) aufgenommen worden und hat sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden. Er hat daher die Voraussetzungen für eine Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 erfüllt. An Ruhegenussvordienstzeiten wurden ihm 3 Jahre, 7 Monate und 8 Tage angerechnet. Der BF wies eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vom 39 Jahren 11 Monaten und 8 Tage auf.

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der BF tatsächlich im Exekutivdienst 412 Monate an Dienstzeiten zurückgelegt. Er hat mehr als 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendertage absolviert. Sein Pensionsstichtag ist der 1.5.2016. Zu diesem Zeitpunkt hat der BF das 58. Lebensjahr beendet. Sein fiktiver Pensionsantritt gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 ist der 1.5.2023. Dadurch ergibt sich eine Differenz von 84 Monate. Die Anzahl der Kürzungsmonate beträgt insgesamt Monate 84.

42 Kürzungsmonate sind bei der Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezugs unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften heranzuziehen, zumal die Ruhestandsversetzung des BF 42 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam wurde, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung durch ihn hätte bewirkt werden können.

Diese Kürzungsmonate sind bei der Teilberechnung nach dem Pensionsgesetz 1965 zu berücksichtigten. Es ergaben sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführten Berechnungen zur Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) in Verbindung mit der tatsächlich vom BF im Exekutivdienst geleisteten Dienstzeit [im Ergebnis: 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage]. Sie ist auch bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses und der Vergleichsruhegenusszulage gemäß § 92 PG 1965 und der Berechnung der Nebengebührenzulage maßgebend.

Bei der Bildung des weiteren Vergleichsruhebezugs unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften sind 42 Kürzungsmonate zu berücksichtigen. Es ergaben sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführten Berechnung zur Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) in Verbindung mit der tatsächlich vom BF im Exekutivdienst geleisteten Dienstzeit [im Ergebnis: 80 - (6 x 0,25) - (36 x 0,10375) = 74,77% der Ruhegenussberechnungsgrundlage].

Auch bei der Teilberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ist im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des BF 84 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters eine prozentuelle Kürzung vorzunehmen. Ihr Höchstausmaß beträgt 13,8 %. Es ergibt sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführte Berechnung zur prozentuellen Kürzung der Leistung.

Eine Zurechnung von Zeiten gemäß § 9 PG 1965 scheidet aus, da der BF bereits über insgesamt 39 Jahre 11 Monate und 8 Tage an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit verfügt. Der monatliche Ruhegenuss des BF beträgt dabei für gemäß § 7 PG 1965 iVm §§ 88 und 90 leg.cit. für die vor dem 1.1.2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50,00%, für weitere 17 Jahre je 2% - 34,00%, für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17%, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für weitere 12 Jahre je 1,429% damit 17,15% und für weitere 4 Monate je 0,119% gerundet 0,48% (damit insgesamt 102,80% der Ruhegenussbemessungsgrundlage), sodass dadurch jedenfalls das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurde.

Darüber hinaus wird auf die oben im Bescheid vom 21.9.2016 angeführten Berechnungen verwiesen.

Dem BF gebührt vom 1.5.2016 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto 2.327,74 (ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, ein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 sowie eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto Euro 266,28).

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt samt Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Abgesehen von den Fragen der Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. die Frage der Zurechnung im angefochtenen Bescheid, die nachfolgend als Rechtsfragen abgehandelt werden, ist der Sachverhalt unstrittig. Die Berechnung der monatlichen Gesamtpension wurde gesetzeskonform durchgeführt und nachvollziehbar im Bescheid vom 21.9.2016 dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen -ausgenommen jene zur Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - in der am 01.5.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, beziehen sich daher - ausgenommen jene zur Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - auf die am 1.5.2016 geltende Fassung.

Beamten-Dienstrecht 1979 (BDG 1979)

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Zurechnung

§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.

(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.

(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Gehaltsgesetz (GehG)

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

3.1.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmung und Vorbringen des BF

In § 5 PG 1965 ist die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage festgelegt. Grundsätzlich bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Prozentuelle Abschläge sind jedoch in Fällen des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (Vollendung des 65 Lebensjahres) vorgesehen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 PG erster Satz ergibt, bezieht sich die Kürzungsregelung grundsätzlich auf Ruhestandsversetzungen jeglicher Art und nicht nur auf die Versetzungen in den Ruhestand nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG, wobei eine Kürzung um 0,28% pro Monat vorgesehen ist.

Bei der Frage der fiktiven frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ist auf die Regelung nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 abzustellen. Der Gesetzgeber hat damit das Regelpensionsalter festgelegt, das mit der Vollendung des 65. Lebensjahren erreicht wird. In der gegenständlichen Fallkonstellation ergibt sich aus der Gegenüberstellung des tatsächlichen Pensionsantritts des BF (1.5.2016) mit dem fiktiven Pensionsantritt am 1.5.2023 eine Differenz von 84 Monaten, die bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in Form der Kürzung ihren Niederschlag findet (vgl dazu VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).

Eine Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 bzw. Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage gemäß § 93 Abs. 12 PG 1965 ist in § 83a GehG für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorgesehen. Sie bezieht sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 83a GehG folgend - ebenso wie § 5 Abs. 2 PG 1965 - auf jene Monate des BF, die zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegen, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können. Erfasst von dieser Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung sind höchstens 36 betroffene Monate - abweichend von § 5 Abs. 2 PG 1965 - mit einem Prozentsatz von 0,196%, wenn mindestens 180 Monate Dienstzeit an tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt wurden. Für jeweils weitere zwölf betroffene Kürzungsmonate, die im Exekutivdienst tatsächlich abgeleistet wurden, verringert sich der Wert in der Folge um 0,0042 Prozent. Ein Unterschreiten von 0,112 % ist ausgeschlossen.

Da für den BF per Bescheid seiner Dienstbehörde 412 Monate an tatsächlich geleisteten Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit bestätigt wurden, profitierte der BF von diesen prozentuellen Reduktionen beim Ausmaß der Kürzung, da nicht für alle zu berücksichtigenden 84 Kürzungsmonate der in § 5 Abs. 2 vorgesehene Prozentsatz von 0,28 % durchgehend zur Anwendung kommt. Vielmehr wird für 36 Kürzungsmonate der nach § 83a GehG zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen. Ausgangspunkt ist dabei der vom BF tatsächlich zurückgelegte Exekutivdienstzeit von 412 Monaten abzüglich der 180 Monate. Daraus resultieren 232 Monate. Für jeweils 12 Monate wird ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug gebracht (232:12=19,333). Der Wert von 0,192 Prozentpunkten verringert auch noch um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Insgesamt sind damit für 36 Monate bei der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessung der Vergleichsruhegenusszulage statt der 0,28 Prozentpunkt die 0,11620 Prozentpunkte maßgebend.

Für den Abzug der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 %) ergibt sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage [80% - (48Monate x 0,28%) - (36Monate x 0,1162%)].

Auch beim weiteren zu berücksichtigenden Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften wurden für die 36 Monate auf der Basis des § 83a GehG in der Fassung am 31.12.2003 reduzierten Prozentsatz errechnet und der Berechnung zugrunde gelegt.

Der BF verkennt daher mit seinem Vorbringen in den Beschwerden und im Vorlageantrag, dass im Rahmen seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit sehr wohl von ihm tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeiten berücksichtigt wurden, indem bei den prozentuellen Abschlägen für die 36 Kürzungsmonate der nach § 83a GehG in der jeweiligen Fassung zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen wurde. Wie dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch zu entnehmen ist, ist sie auf Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgestimmt. Eine solche Versetzung lag beim BF auch vor.

Mit der weiteren Argumentation, dass die Bestimmungen der Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 in der gegenständlichen Fallkonstellation zu berücksichtigen wären, ist der BF nicht im Recht. Die Zurechnung gemäß § 9 leg.cit. bezieht sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und auf das Ausmaß des Ruhegenusses. Für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr beträgt gemäß § 7 leg.cit. der Prozentsatz 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Da der BF mit der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren und 11 Monaten bereits das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichte [vor dem 1.1.2004 anfallende Zeiten: für ersten 10 Jahre 50,00%, für die weiteren 17 Jahre je 2 % (34,00%), für die weiteren 7 Monate je 0,167% (gerundet 1,17%), für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten: für weitere 12 Jahre je 1,429% (17,15%), für weitere 4 Monate je 0,119% (gerundet 0,48%); damit in Summe 102,80%], durfte gemäß § 9 Abs. 3 PG 1965 keine Zurechnung in der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgen. § 9 Abs. 3 leg.cit. ordnet ausdrücklich an, dass durch eine Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschritten werden darf. Die belangte Behörde hat daher gesetzeskonform keine Zurechnung eines Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der BF das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, vorgenommen (vgl dazu VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).

Die Argumentation des BF in seinen Beschwerden und seinem Vorlageantrag, wonach seine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt sei, zu dem er eine Ruhestandsversetzung als Schwerarbeiter (60 Jahre mit 42 Jahren ruhegenussfähige Gesamtzeit samt Schwerarbeit) hätte bewirken können, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der BF sich dabei auf Bestimmungen des § 15b BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten) bezieht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er jedenfalls nicht über eine nach dem vollendeten 18.Lebenjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten verfügen würde. Wie oben aufgezeigt beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 39 Jahren und 11 Monaten und damit 479 Monate.

Ansatzpunkte zu den Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 liegen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor. Es würde schon am rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente fehlen. Auch die weiteren Argumente des BF, wonach die §§ 15 iVm 236 BDG 1979 nicht in der Rechtsgrundlage und in der Begründung der angefochtenen Bescheides angeführt seien und lediglich § 14 BDG 1979 in der Begründung aufscheine, ändern nichts daran, dass die Berechnung der dem BF vom 1.5.2016 an gebührenden Gesamtpension von monatlich brutto €

2.327,74 (bestehend aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto €

1.478,33, dem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto € 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto €

493,72 und einer Pension nach dem APG von monatlich brutto € 266,28) im Bescheid vom 21.9.2016 gesetzeskonform vorgenommen wurde.

Die Beschwerden in Verbindung mit dem Vorlageantrag des BF waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.

3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Dienstunfähigkeit, Exekutivdienst, Kürzung,
Pensionsantritt, Ruhegenuss, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2140188.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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