Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W173 2187539-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 22.2.2018 von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Traxler, Spitalmühlgasse 16/3, 2340 Mödling, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wein, vom 19.2.2018, Zl 7130-2886020156/1, zur Höhe pensionsrechtlicher Ansprüche zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.9.2016 beantragte Herr XXXX , Bezirksinspektor, geb. am XXXX , (in der Folge BF) seine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen vermuteter Exekutivdienstuntauglichkeit. Er verwies auf seinen Dienstunfall vom 22.7.2009. Seither leide er als Linkshänder bei zwei Fingern der linken Hand an sensitive Einschränkungen. Er habe bei einem eventuellen Dienstwaffengebrauch nicht mehr die erforderliche Geschicklichkeit, woraus er seine vermutete Exekutivdienstuntauglichkeit ableite. Er habe nach diesem Dienstunfall im Jahr 2009 seine Fingerprobleme gemeldet und sei von Ärzten untersucht worden. Es sei ihm dazu mitgeteilt worden, dass dieses Problem mit der Zeit vergehe. Dies sei jedoch bis heute nicht der Fall.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23.5.2017, BMJ-3000773/0004-II 4/b/2017, erfolgte die Versetzung des BF in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG mit Ablauf des Monates, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönliche Übernahme dieses Bescheides bestätigte der BF am 12.6.2017. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7.8.2017 wurden 483 Monate als tatsächlich im Exekutivdienst geleistete Monate während seiner als Justizwachebeamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeit vom 1.3.1975 bis 31.7.2017 gewertet.
3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) vom 2.1.2018, 2886020156/0005, wurde die dem BF ab 1.8.2017 gebührende Gesamtpension nach den Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto Euro 2.875,85 festgesetzt. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von Euro 2.072,96, der Nebengebührenzulage von Euro 595,60 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von Euro 207,29. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1.8.2017 gemäß § 14 BDG im Ruhestand befindet. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Den beiliegenden, einen Teil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsblättern seien die einzelnen Rechenschritte zur Anspruchsberechnung samt gesetzlicher Grundlagen zu entnehmen. In den genannten Berechnungsblättern wurden bei der Ruhgenussbemessungsgrundlage auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung des BF (31.1.2021) die Kürzungsmonate mit 42 Monate festgesetzt und eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 74,29% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde gelegte.
4. Mit e-mail-Mitteilung vom 10.1.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.1.2018. Der BF berief sich auf seinen Dienstunfall vom 22.7.2009, auf Grund dessen er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Über sein Ansuchen vom 30.9.2016 sei mit Bescheid vom 23.7.2017 abgesprochen worden. Es sei seinem Ansuchen voll entsprochen und seine Ruhestandsversetzung kommentarlos zur Kenntnis genommen worden. Andernfalls hätte er den Bescheid bekämpft. Es hätten die im angefochtenen Bescheid vom 2.1.2018 vorgenommen prozentuellen Abzüge für 42 Monate zu entfallen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.2.2018, Zl 7130-2886020156/1, wurde die Beschwerde des BF vom 10.1.2018 gegen den Bescheid vom 2.1.2018 abgewiesen. Begründend wurde zur Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 74,29% der Ruhegenussberechnungsgrundlage ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Kürzungsentfall gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde bezog sich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 leg.cit. Danach sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht zu kürzen, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder einer Berufskrankheit zurückzuführen sei und auf Grund dieses Dienstunfalles bzw. -fälle bzw. Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei. Der rechtskräftig festgestellte Versehrtenrentenanspruch müsse - allenfalls rückwirkend - zum Zeitpunkt des Ruhebezugsanfalles bestehen. Es sei zwar mit Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.8.2010, AZ:2886020156.003, sein am 22.7.2009 erlittener Unfall gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall klassifiziert worden. Die Versehrtenrente sei dem BF jedoch nicht gewährt worden. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sei aber an die rechtskräftige Feststellung des Versehrtenrentenanspruchs gebunden. Es sei dem BF jedoch mit seiner Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden. Die Kürzungsbestimmungen nach dem PG 1965 seien daher beim BF anzuwenden.
6. Mit E-Mail-Mitteilung vom 22.2.2018 beantragte der BF die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX , geb. am XXXX , wurde mit Wirkung vom 1.3.1975 in ein Bundesdienstverhältnis aufgenommen. An Ruhegenussvordienstzeiten wurden dem BF 10 Monate und 29 Tage angerechnet.
Am 22.7.2009 hatte der BF auf der Fahrt mit dem Fahrrad nach dem Nachtdienst von der Dienststelle nach Hause einen Unfall auf dem Radweg. Er kam zu Sturz und verletzte sich. Dieser Unfall wurde mit Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.8.2010, Zl 2886020156-003, als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt. Dem BF wurde keine Versehrtenrente aus dem Anlass dieses Dienstunfalles gemäß B-KUVG zuerkannt. Er hatte eine Verrenkung des linken Schultergelenks mit Abriss des großen Oberarmköckers und eine Prellung des linken Kniegelenks mit Abschürfungen erlitten. Als Folge bestanden eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks sowie subjektive Beschwerden. Der erlittene Meniskusriss und das Knochenmarködem am inneren Schienbeincondyl im rechten Kniegelenk waren unfallkausal. Durch den Unfall bestand eine bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 5%, die unter dem berentungsfähigen Mindestausmaß lag.
Der BF beantragte am 30.9.2016 seine Versetzung in den Ruhestand wegen vermuteter Exekutivdienstuntauglichkeit unter Bezugnahme auf seinen Dienstunfall am 22.7.2009. Mit Bescheid vom 23.5.2017 wurde der BF auf Grund seines Antrags vom 30.9.2016 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde, in den Ruhestand versetzt. Der BF übernahm den Bescheid vom 23.5.2017 am 12.6.2017 persönlich.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Inspektor bzw. Bezirksinspektor vom 1.3.1975 bis 31.7.2017 hat der BF 483 Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt. Sein frühestmöglicher Ruhestandsversetzungstermin gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 war der 31.1.2021. Die Anzahl der Kürzungsmonate beträgt 42. Es ist eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 74,29% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen.
Dem BF gebührt vom 1.8.2017 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto 2.875,85 (Ruhegenuss von Euro 2.072,96, der Nebengebührenzulage von Euro 595,60 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von Euro 207,29).
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.8.2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, beziehen sich daher jeweils auf die am 01.8.2017 geltende Fassung.
Pensionsgesetz 1965
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5) .......................
3.1.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmung und Vorbringen des BF
§ 5 PG 1965 regelt die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Abschläge sind in Fällen des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter vorgesehen. § 5 Abs. 4 leg.cit. sieht den Entfall von einer prozentuellen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Fall des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor. Dazu zählt in Z 2 eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend zurückzuführen auf einen oder mehrere Dienstunfälle iSd B-KUVG oder auf eine Berufskrankheit. Darüber hinaus muss dem Beamten auf Grund dieses/er Dienstunfalls/Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit rechtskräftig eine Versehrtenrente oder bei einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG die Anhebung zugesprochen worden sein, die zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs - allenfalls auch auf Grund der rückwirkenden Zuerkennung - bestehen muss.
Aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 5 Abs. 4 Z 2 PG ergibt sich bereits, dass die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung nicht schon dann erfüllt sind, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Vielmehr muss dafür auch eine Versehrtenrente oder deren Anhebung nach dem B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen worden sein. Dieser rechtskräftige Anspruch auf eine solche Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - muss außerdem zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen (vgl VwGH 20.11.2009, 2009/12/0179; 30.4.2014, 2017/12/0002).
In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es jedenfalls schon an einem rechtskräftigen Anspruch auf eine Versehrtenrente oder deren Anhebung nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträge und bestand darüber hinaus kein rechtskräftiger Anspruch auf eine solche zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges des BF. Mit der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.5.2017 vorgenommene Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG auf Grund des Antrages des BF erfüllt der BF jedenfalls nicht die oben genannten Voraussetzungen zum Entfall der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965, selbst wenn sein Antrag zur Ruhestandsversetzung - wie der BF in der Beschwerde vorbrachtet - kommentarlos zur Kenntnis genommen worden sei.
Daran können auch Ausführungen des BF in seinem mit 30.9.2016 datierten Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen "vermuteter Exekutivdienstuntauglichkeit" mit Bezugnahme auf seinen Dienstunfall am 22.7.2009 nichts ändern. Der Bezug oder Anhebung einer daraus resultierenden Versehrtenrente gemäß B-KUVG sowie das Bestehen eines rechtskräftigen Anspruchs darauf zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs wurde vom BF auch nicht behauptet (vgl VwGH 30.4.2014, 2014/12/0001).
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Dienstunfall, Kürzung, PensionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2187539.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020