Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W228 2226801-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der vormaligen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 13.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die vormalige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 12.09.2019, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.05.2019 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.329,91 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich €
1.392,53, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von monatlich €
13,87, einer Nebengebührenzulage von monatlich € 468,41 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich € 455,10. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesamtpension mit einem zu geringen Betrag ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für 377 Monate tatsächlich im Exekutivdienst tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei als Schwerarbeit zu qualifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate beantragt habe, seien diese Zeiten bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Bei richtiger Berücksichtigung der Schwerarbeitszeiten hätte sich ein geringerer Abschlag der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergeben. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Ruhebezug nach dem PG 1965 ab 01.05.2019 in Höhe von € 2.415,99 ermittelt worden sei. In der Parallelrechnung sei aufgrund des Prozentausmaßes bis 31.12.2004 ein erheblich geringerer Betrag ermittelt worden, der dem Spruch des Bescheides zugrunde liege und müsste die Gesamtpension zumindest dem nach dem PG 1965 ermittelten Betrag in Höhe von € 2.415,99 entsprechen. In mehreren Bereichen leide der Bescheid darunter, dass die Grundlagen des Sachverhalts nicht nachvollziehbar dargelegt seien. So sei es nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen für einen gewissen Zeitraum ein begünstigter Abschlag und für einen anderen Zeitraum kein begünstigter Abschlag vorgenommen wurde. Der allgemeine Verweis auf das vorliegende Berechnungsblatt ersetze die vom Gesetz geforderte Begründung des Bescheides nicht.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 13.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, in welcher auf sämtliche Punkte des Beschwerdevorbingens eingegangen wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 27.01.2020 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar weder ein Dienstunfall noch eine anerkannte Berufskrankheit vorgelegen sei. Der Grund für die Versetzung in den Ruhestand sei eine schwere Darmerkrankung gewesen, welche auf Stress, unregelmäßigen Schlaf, unregelmäßiges Essen und Zurückhalten von Stuhl zurückzuführen sei. Diese Situation sei bedingt durch die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im Wechseldienst. Ohne diese Erkrankung hätte der Beschwerdeführer das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 finde eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Eine derartige Berufskrankheit liege gegenständlich vor und es sei daher keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .1962 geboren und befand sich seit 01.01.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.03.2019 gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.03.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats April 2019 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 377 Monaten aufweist.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.09.2019 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019 bescheidersetzend bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen hat, ergibt sich daraus, dass dies von ihm nicht behauptet wurde und hat er auch keine Belege dafür vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1962 geboren und befindet sich seit 01.01.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Da er nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren wurde und vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, sind die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 erfüllt. Der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ist daher mittels Parallelrechnung zu ermitteln, sodass für die Bemessung seines Ruhegenusses nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regelungen des APG maßgeblich sind. Dabei erfolgt zunächst die Berechnung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung aller erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung seines Ruhegenusses nach den Bestimmungen des APG (Neurecht), bei welcher abermals alle von ihm erworbene Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten herangezogen werden. Die bescheidmäßig festgestellte Gesamtpension (Ruhegenuss) setzt sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergibt sich aus den nach § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Anteil nach dem Neurecht ergibt sich gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100 %. Die Gesamtpension eines der Parallelrechnung unterliegenden Ruhegenussbeziehers setzt sich aus beiden Berechnungsarten (Altrecht und Neurecht) nach den beschriebenen Prozentsätzen zusammen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsarten nach dem Altrecht und dem Neurecht und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhe des jeweiligen Ruhegenusses ergibt sich eine im Vergleich zur bloßen Berechnung nach dem Altrecht geringere Gesamtpension.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die sich aufgrund der Parallelrechnung ergebende Gesamtpension mindestens dem nach dem PG 1965 ermittelten Betrag entsprechen müsse, kann daher nicht gefolgt werden.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die von der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorgenommenen Abschläge zu hoch seien, da aufgrund des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten die Ruhegenussbemessungsgrundlage lediglich um 0,12 % pro Monat zu kürzen gewesen wäre, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die pensionsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Abschläge knüpfen eindeutig und zweifelsfrei an die jeweilige Norm an, nach der die dienstrechtliche Versetzung in den Ruhestand erfolgte.
Das Vorbringen in der Beschwerde zielt darauf ab, die Verminderung des Abschlages pro Monat "vorzeitiger" Ruhestandsversetzung bei der Schwerarbeitspension nach § 15b BDG 1979 auch bei der Feststellung der Ansprüche bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zur Anwendung zu bringen. Dazu ist auszuführen, dass das BDG 1979 verschiedene Rechtsgrundlagen mit jeweils konkret aufgezählten Voraussetzungen für den Wechsel vom Aktivstand in den Ruhestand vorsieht.
Die Anwendung und Vollziehung der Bestimmungen betreffend den Wechsel in den Ruhestand erfolgt im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde des Beamten. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Dienstbehörde gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 in den Ruhestand versetzt. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b BDG 1979 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
Nach § 5 Abs. 2a PG 1965 beträgt bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 5 Abs. 2a PG 1965 stellt - wie oben ausgeführt - bei der Verminderung der Abschläge auf das Vorliegen einer Ruhestandsversetzung nach § 15 b BDG 1979 und nicht etwa auf das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Schwerarbeitsmonaten ab. Dies führt dazu, dass völlig unabhängig von Schwerarbeitszeiten aufgrund der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit § 5 Abs. 2a PG 1965 nicht zur Anwendung gelangt. Ausschließlich § 5 Abs. 2 PG 1965 ist anzuwenden, sodass Abschläge iHv 0,28 % pro Monat von der Ruhegenussbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen waren.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben und geht das Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag daher ins Leere.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach aus dem Bescheid nicht hervorgehe, aufgrund welcher Tatsachen für einen gewissen Zeitraum ein begünstigter Abschlag und für einen anderen Zeitraum kein begünstigter Abschlag vorgenommen werde und weshalb sich eine andere Höhe für den begünstigten Abschlag bei der Vergleichsberechnung 2 ergebe, ist wie folgt auszuführen:
Nach § 83a Abs. 1 Gehaltsgesetz beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.
Gemäß § 83a Abs. 1 Gehaltsgesetz idF vom 31.12.2003 beträgt für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch für 36 Monate,
1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,
2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,175 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00375 Prozentpunkte, darf jedoch 0,1 nicht unterschreiten.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 idF vom 31.12.2003 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Mit Bescheid vom 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 22.03.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats April 2019 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 377 Monaten aufweist.
Da der Beschwerdeführer Beamter des Exekutivdienstes war, eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mehr als 180 Monaten aufweist und wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, erfüllt er die Voraussetzungen für die begünstigten Abschläge gemäß § 83 a Abs. 1 Gehaltsgesetz. Der begünstigte Abschlag beträgt für maximal 36 Monate bei der Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,196 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,0042 %. Da der Beschwerdeführer eine Exekutivdienstzeit von 377 Monaten (das sind 31 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 16 Jahre) aufweist war der Prozentsatz von 0,196 um 0,0672 Prozentpunkte (0,0042*16) auf 0,1288 % pro Monat zu kürzen. Für die darüber hinausgehenden Monate ist ein Abschlag gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in Höhe von 0,28 % pro Monat vorzunehmen.
Die Vergleichsberechnung 2 stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des 31.12.2003 ab. Da der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Gehaltsgesetz idF vom 31.12.2003 erfüllt, wurde auch hier das Höchstausmaß der begünstigten Abschläge (36 Monate) berücksichtigt. Der begünstigte Abschlag beträgt hier bei Zurücklegung von Exekutivdienst für mindestens 180 Monate (das sind 15 Jahre) 0,175 Prozentpunkte pro Monat und verringert sich pro weitere zwölf Monate an zurückgelegtem Exekutivdienst um 0,00375 %. Da der Beschwerdeführer eine Exekutivdienstzeit von 377 Monaten (das sind 31 volle Jahre; abzüglich von 15 Jahren ergeben sich Kürzungen des Abschlages für weitere 16 Jahre) aufweist, war der Prozentsatz von 0,175 um 0,06 Prozentpunkte (0,00375*16) auf 0,115 % pro Monat zu kürzen. Für die darüber hinausgehenden Monate ist ein Abschlag gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 idF vom 31.12.2003 in Höhe von 0,25 % pro Monat heranzuziehen.
Die belangte Behörde hat sohin die Gesamtpension des Beschwerdeführers korrekt berechnet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beamter, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Dienstunfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2226801.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020