Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2108943-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 10.03.2015, Zl. PMI/PMT-644386/12-A02, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Barichgasse 38, 1031 Wien, zu Recht erkannt:
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 6.7.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden Herrn
XXXX (in der Folge BF) die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 4.5.2011, Zl. 3607 180160-008, wurde festgestellt, dass der Vorfall vom 10.03.2011 gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG würden nicht gewährt.
3. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, (in der Folge belangte Behörde) vom 5.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02, gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF von Amts wegen mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2012 unterzog die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Bemessung des Ruhebezuges unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör. Die belangte Behörde verwies darin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), woraus sich ergebe, dass grundsätzlich 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden würde. Nach der Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben. Für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage seien die 126 höchsten nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Es sei gegenständlich dafür der unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung des BF liegende entsprechende Zeitraum herangezogen worden. Beim Beamten, der nach dem 31. Dezember 1954 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden habe, sei eine Parallelrechnung durchzuführen. Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentsatz nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche. Dieses ergebe sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes auf 100 % entspreche. Nach § 9 zugerechnete Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Die Gesamtpension des Beamten setze sich somit aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.
5. Im Schriftsatz vom 27.11.2012 vertrat der BF die Meinung, dass die Pensionsberechnung des BF sich auf unrichtigen Gesetzesgrundlagen stütze. Die Ruhestandsversetzung sei tatsächlich auf das einem Dienstunfall gleichzuhaltende Mobbing-Verhalten des Vorgesetzten zurückzuführen, sodass eine Kürzung unzulässig sei. Es seien nicht die 126 höchsten, sondern die 126 unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung liegenden Beitragsmonate heranzuziehen, welche durch die partielle Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise nicht zu den 126 höchsten Beitragsmonaten zählen würden. Es seien die richtigen Bemessungsgrundlagen zu Grunde zu legen und von einer Kürzung Abstand zu nehmen.
6. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt, vom 10.03.2015, Zl. PMI/PMT-644386/12-A02, zugestellt am 17.03.2015, wurde festgestellt, dass dem BF ab 1.12.2012 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.705,80 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.187,97, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 276,27 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 241,56.
Nach Ausführungen zur Zusammensetzung der Gesamtpension des Beamten und der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum PG 1965 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass entgegen der vom BF vertretenen Meinung es sich beim Vorfall vom 10.3.2011 um keinen Dienstunfall gehandelt habe, da kein Unfallgeschehen vorgelegen sei. Da die Voraussetzung der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht erfüllt würde, habe eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des BF zu erfolgen. Bei einer dem Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Gemäß § 90a PG 1965 sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.
Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergebe. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100 % entspreche.
Eine Parallelrechnung sei nicht durchzuführen, wenn 1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder 2. der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate betrage. Der Ruhebezug sei im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.
Darüber hinaus wurde zur Berechnung der Gesamtpension des BF auf die beiliegende Pensionsberechnung verwiesen, die ein Bestandteil des Bescheides darstelle.
7. Mit Schriftsatz vom 14.4.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.3.2015. Der Bescheid werde insoweit angefochten, als dem BF nicht die gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 ungekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zuerkannt werde und nicht die 126 höchsten, sondern die 126 letzten vor Ruhestandsversetzung liegenden Beitragsmonate zu Berechnung herangezogen würden. In eventu sei nicht monatlich ein Ruhegenuss von € 2.500,00 samt Nebengebührenzulage und Pension von je € 1.000,00 zuerkannt worden. Die Ruhestandsversetzung sei aufgrund einer als Arbeitsunfall anzuerkennenden Erkrankung, die eine direkte Folge eines einem Dienstunfall gleichzuhaltenden Mobbingverhaltens des Vorgesetzten zu werten sei, erfolgt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage scheide daher aus. Es seien dazu jedenfalls die 126 höchsten Beitragsmonate herzuziehen. Es würden daher folgende Anträge gestellt:
"1. Den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ab 1.12.2012 der Ruhegenuss monatlich € 2.500,-- samt Nebengebührenzulage und Pension von je Euro 1.000,-- mit festgesetzt werde;
2. in eventu: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die bB zurück zu verweisen."
8. Am 22.6.2015 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde im begleitenden Schreiben vom 17.6.2015 von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausgeführt, dass sehr wohl die 126 höchsten Beitragsgrundlagen herangezogen worden seien, da diese zugleich die letzten gewesen seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 PG 1965 wären nicht vorgelegen, weshalb eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen gewesen sei. Das Beschwerdebegehren hinsichtlich der zu gewährenden Höhe des Ruhegenusses, der Nebengebührenzulage und der Pension entbehre jeder Grundlage.
9. Zur dem Parteiengehör unterzogenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.6.2015 führte der BF im Schriftsatz vom 17.8.2015 aus, dass jedenfalls nicht die 126 höchsten Beitragsgrundlagen herangezogen worden seien. Dazu wurde auf die vom BF gesammelten und angeschlossenen Unterlagen verwiesen. Daraus resultiere, dass die im Bescheid der belangten Behörde zu Grunde gelegten monatlichen Bemessungsgrundlagen für die nachstehenden Zeiträume nachweislich unrichtig angegeben seien:
"Jänner bis August 2009: angegebene Bemessungsgrundlage € 2.113,31,
Bemessungsgrundlage laut Entgeltabrechnung: € 2.155,48; September bis Dezember 2009: angegebene Bemessungsgrundlage € 2.159,80, Bemessungsgrundlage laut Entgeltabrechnung € 2.209,89; Jänner bis
August 2010: angegebene Bemessungsgrundlage € 2.212,84,
Bemessungsgrundlage laut Entgeltabrechnung: Jänner € 2.255,93, Februar € 2.212,84, März € 2.232,30, April bis August € 2.255,93;
September bis Dezember 2010: angegebene Bemessungsgrundlage €
2.247,84, Bemessungsgrundlage laut Entgeltabrechnung September und Oktober € 2.255,93, November und Dezember € 2.291,63".
Daraus ergebe sich, dass Bezüge in falscher Höhe berücksichtigt worden seien. Angesichts der geringen Pensionshöhe seien auch allenfalls geringe Unterschiede beachtlich. Aus der dem BF vorliegenden Aufstellung der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau für den Zeitraum von 1983 bis 2004 ergebe sich, dass die Beitragsgrundlagen für die Pensionsversicherung-Pflichtversicherung als Bundesbeamter im Jahr 2003 € 33.284,75 und im Jahr 2004 €
33.613,48 betragen hätten. Im Vergleich dazu seien dagegen die im angefochtenen Bescheid für diese Zeiträume angeführten monatlichen Beitragsgrundlagen deutlich niedriger (Beitragsgrundlage für 2004: € 24.904,92 und für 2005: € 25.411,73). Bei diesen Divergenzen sei die Richtigkeit der übrigen Beitragsgrundlagen laut angefochtenem Bescheid anzuzweifeln. Der BF verfüge nur mehr über die Entgeltabrechnungen für die Zeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2010 sowie Oktober 2011 bis November 2012. Die Abrechnungen für die dazwischen liegenden Zeiträume würden fehlen. Dies gelte auch für den Zeitraum vor Jänner 2009. Im Hinblick auf erhebliche Abweichungen und um eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen, werde beantragt, der belangten Behörde aufzutragen, alle Entgeltabrechnungen für die gesamte Dauer des Dienstrechtsverhältnisses vorzulegen und dazu dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege sehr wohl ein Arbeitsunfall nach § 5 Abs. 4 PG 1965 vor. Dies ergebe sich aus den angeschlossenen Beilagen zu den Entgeltabrechnungen. Ab dem Zeitraum 11.03.2011 sei der Dienstgeber von einem Arbeitsunfall ausgegangen. Die Arbeitsunfähigkeit des BF sei auch aus diesem Grund eingetreten. Dem arbeitswilligen und im Rahmen seiner Verwendung abseits des Fahrdienstes arbeitsfähigen BF sei vom Vorgesetzten offenbar im Auftrag des Regionalleiters unmittelbar vorher ultimativ angekündigt worden, mangels Fahreinsatzbereitschaft angewiesen zu werden, in den Krankenstand zu treten. Der bis dahin nach seiner Operation eingenommene und perfekt ausgefüllte Arbeitsplatz sei aufgelassen worden, sodass keine Verwendung mehr vorliege. Es sei aber offenbar gewesen, dass für den BF eine - seiner nach der Herzoperation eingenommene Verwendung adäquate - Umstufung beantragt worden sei. Durch diese Aufforderung sei der bereits herzkranke BF, der die dadurch ausgelöste psychische Situation "ausrangiert zu sein", auf Grund seines Herzleidens nicht mehr habe bewältigen können, plötzlich von außen unwillkürlich in einen traumatischen Zustand versetzt worden, der in weiterer Folge zur dauernder Arbeitsunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung geführt habe. Es liege daher sehr wohl ein von außen - wenn auch psychisch - auf den Körper über psychosomatische Koppelungen einwirkendes schädigendes Ereignis im Zuge der Arbeitsleistung vor. Angemerkt werde, dass die Stelle eine Woche später jedoch wieder besetzt und nicht aufgelassen worden sei.
Ein im Hinblick auf die "Zwangsruhestandsversetzung" dem BF - wie allen Dienstnehmern in vergleichbarer Situation - für die mit der Ruhestandsversetzung verbundene wirtschaftliche Verschlechterung zugesagter entsprechender Ausgleich sei in weiterer Folge jedoch nicht gewährt worden. Da nicht strukturell Amtsmissbrauch vorauszusetzen sei, sei jedenfalls von einer einschlägigen Zusage auszugehen.
Dem Schriftsatz des BF vom 17.8.2015 angeschlossen war der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 4.5.2011 zur Ablehnung der Gewährung von Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 88ff B-KUVG mangels Anerkennung des Vorfalls vom 10.3.2011 gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall. Außerdem lagen dem genannten Schriftsatz des BF Entgeltabrechnungen des BF, ein Schreiben der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau vom 21.12.2007 samt Beitragsgrundlagenaufstellung, ein vom BF an die Postbus AG gerichtetes Schreiben vom 25.03.2014 sowie ein dazu erfolgtes Antwortschreiben der Postbus AG vom 17.04.2014 bei.
Im genannten beiliegenden Schreiben des BF vom 25.3.2014 an die Österreichischen Postbus AG, Personalamt, berief sich der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.6.2013, 2013/12/0059), wonach einem in den Ruhestand versetzten Beamten eine entsprechende Vergütung zustehe, zumal er im Ausmaß von 4 Wochen jährlich seinen Jahresurlaub krankheitsbedingt nicht habe konsumieren können. Dem rechtskräftigen Bescheid des Personalamtes vom 05.11.2012, P A-934/11/A02, folgend sei es dem BF zumindest in den letzten drei Jahren vor Ruhestandsversetzung auf Grund von Krankenständen nicht möglich gewesen, seinen Urlaub zu konsumieren. Selbst bei Fehlen von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im BDG sei auf Grund der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im dort vorgesehenen Ausmaß (4 Wochen jährlich) in einem solchen Fall ein entsprechender Ersatz zu leisten. Einen derartigen Ersatz stelle ein Entgeltäquivalent für den nicht konsumierten Urlaubszeitraum dar. Unter Berufung auf die Judikatur des VwGH und die Bestimmungen der §§ 69 iVm § 51 Abs. 2 1. Satz BDG beantragte der BF die bescheidmäßige Zuerkennung des Geldäquivalents für das Entgelt, welches ihm während des Konsums der Urlaubsansprüche der letzten drei Dienstjahre zugestanden wäre.
Diesen Forderungen hielt die Postbus AG im oben genannten, angeschlossen Antwortschreiben vom 17.4.2014 entgegen, dass im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse österreichischer Bundesbediensteter auf betriebliche Übung gestützte Rechtsansprüche zu verneinen seien. Abgesehen davon, dass es an einer betrieblichen Übung zur Auszahlung eines Betrags fehle, sei lediglich in Einzelfällen, in denen durch Pensionierungen bzw. Ruhestandsversetzungen die wirtschaftliche Verschlechterung das üblicherweise in diesem Zusammenhang zu erwartende Ausmaß absehbar überschritten habe, ehemaligen Mitarbeitern aus sozialen Gründen Zuwendungen gewährt worden. Auch der Österreichischen Postbus AG zugewiesene, aber bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendete Bundesbeamte seien in der Vergangenheit vereinzelt bereits in den Genuss derartiger Zuwendungen gelangt. Diese Rentenversicherung als freiwillige Zuwendung zur Abfederung wirtschaftlicher Verschlechterungen werde nach Abwägung zum Ausmaß der wirtschaftlichen Verschlechterung für den Mitarbeiter und der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gewährt. Es fehle jedoch an einem Rechtsanspruch auf diese Pensionsversicherungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Das Bundesdienstverhältnis des BF, geboren am XXXX , wurde am 01.04.1982 definitiv gestellt.
1.2.Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 06.07.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet.
1.3.Der Vorfall vom 10.3.2011 ist wegen Fehlen eines Unfallgeschehens nicht als Dienstunfall des BF zu qualifizieren. Dem BF wurden auf Grund dieses Vorfalls keine Leistungen gemäß der §§ 88 ff B-KUVG gewährt.
1.4.Mit Ablauf des 30.11.2012 wurde der BF auf Grund von Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 01.12.2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF sein 52. Lebensjahr vollendet.
1.5.Der BF hatte am 01.12.2012 keinen Anspruch auf Versehrtenrente.
1.6.Zuletzt bezog der BF ein Gehalt in der Höhe von € 2.517,24 auf Grund seiner Einstufung im Schema Z0 (PB-Schema Beamte/Angestellte), Gruppe 40, Untergruppe 7/B, Gehaltsstufe 17, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von € 2.175,31, einer Dienstzulage in der Höhe von € 206,73, einer Betriebssonderzulage in der Höhe von €
88,78 sowie einer Erschwerniszulage in der Höhe von € 46,42.
1.6.Für die Dauer seiner aktiven Berufstätigkeit weist der BF folgende Versicherungszeiten auf:
von:
01.02.1978 - 31.12.1978: 11 Monate
01.01.1979 - 31.12.1979: 12 Monate
01.01.1980 - 31.03.1980: 3 Monate
01.04.1980 - 30.11.1980: 8 Monate
01.12.1980 - 31.12.1980: 1 Monat
01.01.1981 - 31.12.1981: 12 Monate
01.01.1982 - 31.03.1982: 3 Monate
01.04.1982 - 31.12.1982: 9 Monate
01.01.1983 - 31.12.2011: 348 Monate
01.01.2012 - 30.11.2012: 11 Monate
Summe: 418 Monate
Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wies der BF folgende
Nebengebührenwerte auf:
für die Zeiten
bis 31.12.1999: 5.440,437
von 01.01.2000 - 30.11.2012: 3.888,012
Die höchsten 120 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:
12/2002: € 1.689,21
01/2003 - 12/2003: € 1.728,71 x 12
01/2004 - 09/2004: € 1.767,73 x 9
10/2004 - 04/2005: € 1.801,31 x 7
05/2005 - 12/2005: € 1.842.75 x 8
01/2006 - 04/2006: € 1.885.78 x 4
05/2006 - 06/2007: € 1.934,81 x 14
07/2007 - 12/2007: € 1,988,98 x 6
01/2008 - 08/2008: € 2.036,92 x 8
09/2008 - 08/2009: € 2.113,31 x 12
09/2009 - 12/2009: € 2.159,80 x 4
01/2010 - 08/2010: € 2.212,84 x 8
09/2010 - 08/2011: € 2.247,84 x 12
09/2011 - 08/2012: € 2.301,79 x 12
09/2012 - 11/2012: € 2.382,04 x 3
Die höchsten 126 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:
06/2002 - 12/2002: € € 1.689,21 x7
01/2003 - 12/2003: € 1.728,71 x 12
01/2004 - 09/2004: € 1.767,73 x 9
10/2004 - 04/2005: € 1.801,31 x 7
05/2005 - 12/2005: € 1.842.75 x 8
01/2006 - 04/2006: € 1.885.78 x 4
05/2006 - 06/2007: € 1.934,81 x 14
07/2007 - 12/2007: € 1,988,98 x 6
01/2008 - 08/2008: € 2.036,92 x 8
09/2008 - 08/2009: € 2.113,31 x 12
09/2009 - 12/2009: € 2.159,80 x 4
01/2010 - 08/2010: € 2.212,84 x 8
09/2010 - 08/2011: € 2.247,84 x 12
09/2011 - 08/2012: € 2.301,79 x 12
09/2012 - 11/2012: € 2.382,04 x 3
1.7.Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.12.2012 den Betrag von € 20.899,94.
1.8. Dem BF gebührt eine Gesamtpension von monatlich brutto €
1.705,80 ab 1.12.2012.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes sowie des Pensionskontos des BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
Die 120 bzw. 126 höchsten Beitragsgrundlagen des BF ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Akt beigelegten Auszügen aus dem Personalprogramm der belangten Behörde, in welchen die Basisbezüge des BF für die Jahre 2002 bis 2012 unter Angabe der jeweiligen Lohnart im Detail angeführt sind. Auch für den BF muss dies bei Anwendung der mathematischen Grundregeln nachvollziehbar sein. Diese stehen auch in Einklang mit den vom BF vorgelegten Entgeltabrechnungen. Soweit sich der BF darauf in Verbindung mit den Aufstellungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 21.12.2007 bezieht und daraus Zweifel an den berücksichtigten monatlichen Bemessungsgrundlagen ableitet, wird auf die ausführliche Erörterung in der rechtlichen Begründung unter Punkt 3.1.3.1.1. b) verwiesen. Die vom BF vorgebrachten Zweifel erwiesen sich als völlig unbegründet.
Die Beschwerdeausführung zum Vorfall im März 2011 in Verbindung mit der Behauptung des Vorliegens eines Dienstunfalles werden bereits durch den rechtskräftigen Bescheid vom 4.5.2011 entkräftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass kein Dienstunfall des BF vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entschei-den, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhalts-konstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1.1. Prüfungsumfang:
Soweit sich der BF in seiner Stellungnahme vom 17.08.2015 auf einen ihm gebührenden entsprechenden Ausgleich in Hinblick auf seine "Zwangsruhestandsversetzung" für die mit der Ruhestandsversetzung verbundene wirtschaftliche Verschlechterung, der allen Dienstnehmern in vergleichbarer Situation zugesagt worden wäre, in Verbindung mit einem nichtkonsumierten Urlaub des BF stützt und sich auf den diesbezüglichen Schriftverkehr mit der ÖBB Postbus GmbH bezieht, ist darauf zu verweisen, dass über einen darauf begründeten allfälligen gebührenden Ersatzanspruch des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 nicht abgesprochen wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Da ein allfälliger Ersatzanspruch des BF auf Grund der Ruhestandsversetzung nicht "Sache" des angefochtenen Bescheides ist, kann ein solcher jedenfalls auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BF ist daher nicht weiter einzugehen.
3.1.2. Anzuwendende Rechtslage:
Der BF wurde mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.12.2012. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.12.2012 geltenden Fassung anzuwenden.
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, des ASVG sowie des APG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.12.2012 geltende Fassung.
3.1.3. Ermittlung der gebührenden Gesamtpension:
3.1.3.1. Ermittlung des Ruhebezuges:
3.1.3.1.1. Grundlagen:
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
..........
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "126" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2012 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Summe der 126 höchsten Beitragsgrundlagen: € 269.345,72
geteilt durch 126
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 2.137,66_
Die vom BF ins Treffen geführten anderen Beträge, die seiner Ansicht nach anstatt der von der belangten Behörde herangezogenen Beträge als Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, enthalten neben dem Grundbezug und der Dienstzulage gemäß § 105 Abs. 4 GehG auch die dem BF in den jeweiligen Monaten gebührte Erschwerniszulage.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Satz PG 1965 bleiben Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG außer Betracht. Da die dem BF gebührte Erschwerniszulage nach § 15 Abs. 1 Z 8 GehG eine Nebengebühr darstellt, hat sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG im Rahmen der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 PG 1965 außer Betracht zu bleiben.
Daher sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich der dem BF gebührte Grundbezug sowie die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 GehG - welche im Unterschied zur Erschwerniszulage eine zu berücksichtigende Zulage darstellt - heranzuziehen.
Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben hat der BF offensichtlich bei den vorgebrachten Zweifeln zu den monatlichen Bemessungsgrundlagen in seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 17.8.2015 samt dazu vorgelegter Entgeltabrechnung des BF für bestimmte Zeiträume (Jänner bis August 2009, September bis Dezember 2009, Jänner bis August 2010 September bis Dezember 2010) - wie Nachfolgend dargestellt - außer Acht gelassen:
Für die Monate Jänner 2009 bis August 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.155,48 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.920,40), der Dienstzulage gemäß § 105/4 GG, 15/1 (€ 192,91) und der Erschwerniszulage FSD (€ 42,17) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.113,31, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.202,89 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.962.65), der Dienstzulage gemäß § 105/4 GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,09) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.159,80, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Für die Monate Jänner 2010 bis August 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.255,93 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.015,69), der Dienstzulage gemäß § 105/4 GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,09) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.212,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.291,63 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.050,69), der Dienstzulage gemäß § 105/4 GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,79) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.247,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Die behaupteten Zweifel des BF an den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten monatlichen Bemessungsgrundlagen sind damit unbegründet und entbehren jeder Grundlage. Wie aufgezeigt erwiesen sich die herangezogenen monatlichen Bemessungsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage auch im Vergleich zu den vom BF vorlegten Entgeltabrechnungen als völlig zutreffend. Auf Grund dieses Ergebnisses ist es auch nicht erforderlich - wie vom BF im Schriftsatz vom 17.8.2015 beantragt - die belangte Behörde zur Vorlage aller Entgeltabrechnungen für die gesamte Dauer des Beamtendienstrechtsverhältnisses des BF aufzufordern. Daran kann auch nichts die vom BF weiters übermittelten Aufstellungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Dezember 2007 für den Zeitraum 1983 bis 2004 ändern.
b.) Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.
§ 15 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Gemäß § 236c Abs. 1 BDG 1979 tritt für Beamte, die ab 02. Oktober 1952 geboren sind, an die Stelle des in § 15 Abs. 1 angeführten 738. Lebensmonats der 780. Lebensmonat. Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2015 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 146 Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.325,35.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der BF mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 05.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02, gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Diese Ruhestandsversetzung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, bestätigt.
Soweit der BF den Grund für seine Ruhestandsversetzung in einem Dienstunfall nach § 5 Abs. 4 PG 1965 zurückzuführen auf ein Mobbing-Verhalten von Vorgesetztenseite sieht und daraus die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage als unzulässig wertete, lässt der BF die Vorgaben der Bestimmung des § 5 Abs. 4 PG 1965 außer Acht.
Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 leg.cit. nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
In der genannten Bestimmung wird damit ausdrücklich darauf abstellt, dass die Dienstunfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Daran fehlt es jedenfalls dem BF, zumal er zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges - dem 01.12.2012 - keinen Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles hatte. Damit erfüllt der BF die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 PG 1965 jedenfalls nicht. Die Frage, ob seine Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann somit dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 04.05.2011, Zl. 3607 180160-008, festgestellt hat, dass der diesbezügliche Vorfall vom 10.03.2011 gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt wird und Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt wird. Dieser Bescheid wurde vom BF selbst vorgelegt.
Die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die belangte Behörde erfolgt daher gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 zu Recht, sodass daraus die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF mit einem Betrag von € 1.325,35 resultiert.
c.) Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund der Definitivstellung des Bundesdienstverhältnisses des BF am 01.04.1982 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012, weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 von 30 Jahren und 8 Monaten auf.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 06.07.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach dem PG 1965 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Daher waren als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 insgesamt 4 Jahre, 2 Monate und 14 Tage anzurechnen.
Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren und 10 Monaten.
Gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Abs. 3 leg.cit. bestimmt, dass der Ruhegenuss durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten darf.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2025 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wären 146 Monate zuzurechnen. Auf Grund der Höchstgrenze des § 9 Abs. 2 PG 1965 sind daher im gegenständlichen Fall 10 Jahre zuzurechnen.
Dies ergibt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des BF von 44 Jahren und 10 Monaten.
3.1.3.1.2.Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 90 PG 1965:
a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:
(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Da der BF sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und bei ununterbrochenem Bestand bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweist, wären
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 15 Jahre, je 2 %: 30 %
für weitere 11 Monate, je 0,167 %: 1,837 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 18 Jahre je 1,429%: 25,722 %
für weitere 11 Monate je 0,119 %: 1,309 %
somit insgesamt 108,868 %, gerundet 108,87 % zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhe-genuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit mit 44 Jahren und 10 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.325,35 beträgt.
b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der BF hat als Beamter im PB-Schema mit der Einstufung PT 7 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Die Dienstzulage 7/B des § 105 GehG in der am 01.12.2012 geltenden Fassung stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist.
Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 17 € 2.382,04 (Grundbezug von € 2.175,31 + Dienstzulage von € 206,73).
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.476,86.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 15 Jahre, je 2 %: 30 %
für weitere 11 Monate, je 0,167 %: 1,837 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 18 Jahre je 1,429%: 25,722 %
für weitere 11 Monate je 0,119 %: 1,309 %
somit insgesamt 108,868 %, gerundet 108,87 % zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.476,86 beträgt.
Da im Fall des BF eine Vergleichsruhegenusszulage nicht zu berechnen ist, besteht die Vergleichspension lediglich aus dem Vergleichsruhegenuss. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 1.476,86.
c.) Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965:
Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.12.2012 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
§ 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2012 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2.405,19 €
nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 601,29 €
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 25 772 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Da die Vergleichspension unter dem Betrag von 2.405,19 € liegt, ist die in § 94 Abs. 4 PG 1965 bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:
Z 1: € 1.476,86 - € 601,29 = € 875,57
€ 875,57/25 772 = € 0,033973692
Z 2: 1- € 0,034 = € 0,966
Z 3: € 1.476,86 x € 0,966 = € 1.426,64676, gerundet € 1.426,65
€ 1.325,35 ? € 1.426,65
Die Differenz zwischen der gemäß § 94 Abs. 4 Z 3 PG 1965 berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.325,35 beträgt € 101,30, weshalb der Erhöhungsbetrag € 101,30 beträgt.
Der Ruhegenuss samt Erhöhungsbetrag (€ 101,30) beträgt somit brutto € 1.426,65.
d.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.12.2012 ergibt 2.341,70/100 =
23,417.
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
5.440,437 : 437,50 x 23,417 = € 291,20
3.888,011 : 665,00 x 23,417 = € 136,91
gerundet € 428,11
Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die - gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 gekürzte - Nebengebührenzulage € 331,78.
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.382,04, hiervon ergeben 20% € 476,41. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
e.) Schlussfolgerungen:
Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 1.758,43 (€ 1.325,35 Ruhegenuss, € 101,30 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie Nebengebührenzulage von € 331,78). Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit dem von der belangten Behörde errechneten Zwischenergebnis im angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 überein.