Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung von alternativen Heilmethoden an Stelle einer schulmedizinischen Behandlung bei Knochenkrebs besagt noch nichts darüber, ob ein Vernachlässigen oder gar grob Vernachlässigen vorliegt; aber auch nichts darüber, ob ein entsprechender Vorsatz gegeben ist. Entscheidungstexte 7 Bs 234/96 Entscheidungstext OLG Linz 21.08.1996 7 Bs 234/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Das Vergehen nach § 92 Abs 2 StGB ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdeliktes konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgeverpflichtung oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wenn somit eine Garantenpflic... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Bei der Gröblichkeit der Pflichtverletzung handelt es sich um ein objektives Tatbestandselement, das als normatives Tatbestandskorrektiv dazu dient, Vernachlässigungen minderer Art und Schwere aus dem Unrechtsbereich auszuscheiden. Persönliche (geistige oder körperliche) Eigenschaften des Täters haben daher als Kriterien der Gröblichkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Eine Fürsorgeverletzung oder Obhutverletzung ist gröblich, wenn sie in einem krassen Mißverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge und Obhut steht, dessen Aufwendung unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet werden kann. Entscheidungstexte 14 Os 63/95 Entscheidungstext OGH 04.07.1995 14 Os 63/95 E... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Eine gröbliche Vernachlässigung der Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut liegt dann vor, wenn zwischen jenem Vorgehen, welches unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet wird, und dem pflichtwidrigen Verhalten ein krasses Mißverhältnis besteht (Kienapfel BT I 3.Auflage § 92 RdZ 21, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 92 RN 10). Das Tatbestandserfordernis der Gröblichkeit der Pflichtverletzung zielt au... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs1StGB §92 Abs2
Rechtssatz: § 92 Abs 1 StGB stellt gegenüber Abs 2 leg cit die lex specialis dar. Idealkonkurrenzierende Verwirklichung dieser beiden Tatbestände kommt daher nicht in Betracht. Entscheidungstexte 12 Os 159/91 Entscheidungstext OGH 19.03.1992 12 Os 159/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christine W*** und Rene Alfred P*** des Verbrechens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen und Wehrlosen nach § 92 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 dritter Fall StGB, P*** als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Wien, und zwar I. "Christine W*** in der Zeit von Oktober 1978 bis 7.März 1984 1. ihrer am 14. März 1973 geborenen Tochter Michaela W***, die ihrer Fürsorge unterstand, das 18. Leb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christina T*** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie zumindest ab ungefähr Mitte April 1984 bis 3.Mai 1984 in Kaindorf ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut gegenüber ihrem am 14.Feber 1984 geborenen Sohn Markus Christopher T*** gröblich vernachlässigt und dadurch,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die nunmehr 22-jährige Christina A des Verbrechens des (Quälens oder) Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs.2 und Abs.3, dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 1984 bis zum 3.Mai 1984 in Kaindorf, Bezirk Leibnitz, ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut gegenüber ihrem am 14.Feber 1984 außerehelich geborenen Sohn Markus Christopher A grö... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Jugendliche Romana A des Vergehens der Vernachlässigung eines Unmündigen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB schuldig erkannt; darnach liegt ihr zur Last, am 12. September 1982 in Wien im Alter von siebzehn Jahren ihre Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut ihrem damals gerade zwei Monate alt gewesenen Sohn Sascha gegenüber gröblich verletzt und dadurch fahrlässig dessen Gesundheit (laut Tenor: oder körperliche Entwicklung) betr... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit auszumachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schut... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Gröblichkeit im Sinne dieser Gesetzestelle liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also sein pflichtwidriges Verhalten in einem auffallenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Aufwendung unter den konkreten Tatumständen allgemein erwartet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Die Pflichtvernachlässigung und die Umstände, die sie als gröblich qualifizieren, müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt sein. Entscheidungstexte 11 Os 166/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 11 Os 166/78 Veröff: EvBl 1979/179 S 466 = RZ 1979/22 S 65 10 Os 159/83 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2
Rechtssatz: Auch eine einmalige (kurzfristige) Pflichtverletzung kann "gröblich" sein, wenngleich in der Regel erst eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende (wiederkehrende) Vernachlässigung dem Erfordernis der "Gröblichkeit" genügen wird. Entscheidungstexte 11 Os 166/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 11 Os 166/78 Veröff: EvBl 1979/179 S 466 ... mehr lesen...
Norm: StGB §92 Abs2StGB §92 Abs3
Rechtssatz: Die gröbliche Vernachlässigung der Fürsorgepflicht muß vom Vorsatz, die mit der Tat verbundenen Folgen müssen von der Fahrlässigkeit umfaßt sein. Entscheidungstexte 12 Os 114/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 12 Os 114/76 9 Os 189/84 Entscheidungstext OGH 01.02.1985 9 Os 189/8... mehr lesen...