Norm
StGB §92 Abs2Rechtssatz
Auch eine einmalige (kurzfristige) Pflichtverletzung kann "gröblich" sein, wenngleich in der Regel erst eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende (wiederkehrende) Vernachlässigung dem Erfordernis der "Gröblichkeit" genügen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093140Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0110OS00166_7800000_002