Norm
StGB §92 Abs2Rechtssatz
Gröblichkeit im Sinne dieser Gesetzestelle liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also sein pflichtwidriges Verhalten in einem auffallenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Aufwendung unter den konkreten Tatumständen allgemein erwartet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012