Norm
StGB §92 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung von alternativen Heilmethoden an Stelle einer schulmedizinischen Behandlung bei Knochenkrebs besagt noch nichts darüber, ob ein Vernachlässigen oder gar grob Vernachlässigen vorliegt; aber auch nichts darüber, ob ein entsprechender Vorsatz gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000011Dokumentnummer
JJR_19960821_OLG0459_0070BS00234_9600000_001