RS OGH 1995/8/29 14Os104/95

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

StGB §92 Abs2

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 92 Abs 2 StGB ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdeliktes konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgeverpflichtung oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wenn somit eine Garantenpflicht trifft (§ 2 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093146

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00104_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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