Norm
StGB §92 Abs2Rechtssatz
Eine Fürsorgeverletzung oder Obhutverletzung ist gröblich, wenn sie in einem krassen Mißverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge und Obhut steht, dessen Aufwendung unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093113Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0140OS00063_9500000_002