RS OGH 1995/7/4 14Os63/95

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

StGB §92 Abs2

Rechtssatz

Eine Fürsorgeverletzung oder Obhutverletzung ist gröblich, wenn sie in einem krassen Mißverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge und Obhut steht, dessen Aufwendung unter den gegebenen Umständen allgemein erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093113

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0140OS00063_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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