Norm
StGB §92 Abs2Rechtssatz
Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit auszumachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012