RS OGH 1983/10/25 10Os159/83, 10Os106/84, 9Os189/84, 9Os14/86, 9Os111/86, 15Os185/93, 13Os163/11m

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Veröffentlicht am 25.10.1983
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Norm

StGB §92 Abs2

Rechtssatz

Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit auszumachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 159/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 10 Os 159/83
    Veröff: EvBl 1984/104 S 401 = SSt 54/77 = RZ 1984/72 S 214
  • 10 Os 106/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 106/84
    Veröff: SSt 55/46
  • 9 Os 189/84
    Entscheidungstext OGH 01.02.1985 9 Os 189/84
  • 9 Os 14/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 14/86
    Zweiter Rechtsgang zu 9 Os 189/84
  • 9 Os 111/86
    Entscheidungstext OGH 15.10.1986 9 Os 111/86
  • 15 Os 185/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 15 Os 185/93
    Vgl auch; nur: Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Mißverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. (T1); Beisatz: Damit wird aber nicht die Auffassung entwickelt, dass das Tatbestandsmerkmal der gröblichen Pflichtverletzung nur dann erfüllt sei, wenn sich darin wirklich ein ganz bestimmter Charaktermangel des Täters manifestiert hat. (T2)
  • 13 Os 163/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 163/11m
    nur: In subjektiver Hinsicht müssen die Pflichtverletzung und die Umstände, welche die Gröblichkeit ausmachen, vom Vorsatz umfasst sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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