Norm: StGB §55StPO §494a Abs1
Rechtssatz: Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des § 31 StGB das frühere Urteil (mit der hier aktuellen Strafnachsicht) noch gar nicht ergangen sein kann, sodaß die Kompetenzbestimmung des § 494 a Abs 1 StPO nicht anw... mehr lesen...
Norm: StGB §55StPO §494a Abs1
Rechtssatz: Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB handelt (und deren Bedeutung für die i... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Im eingangs bezeichneten (späteren) Verfahren wurde über Andreas D*** mit Urteil vom 16.Jänner 1990 (ON 35) unter Bedacht auf das zuvor angeführte frühere Urteil (vom 7.August 1989) eine Zusatzstrafe verhängt (§§ 31, 40 StGB). Gemeinsam damit wurde der Beschluß verkündet, daß die zu der ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafnachsicht bestimmte Probezeit gemäß § 494 a (Abs. 7) StPO auf fünf Jahre verlängert werde, womit das Bez... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) kommt ohne Rücksicht darauf, ob im späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB (hier fehlende) Rechtskraft des früheren Urteils - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht, ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB - nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB - in Betracht. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem im
Spruch: bezeichneten Beschluß wurde die bedingte Nachsicht, die das Bezirksgericht Linz dem Marko A mit (am 13. Oktober 1978 in Rechtskraft übergegangener) Strafverfügung vom 7. September 1978, GZ 20 U 1493/ 78-3, in Ansehung der damit über ihn verhängten Geldstrafe gewährt hatte, mit der
Begründung: widerrufen, daß der Genannte innerhalb der (zweijährigen, mit der Rechtskraft der Strafverfügung in Gang gesetzten) Probezeit 'erneut straffällig geworden' und mit Urte... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §55
Rechtssatz: Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (§ 495 StPO) Widerrufs gemäß § 55 StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: I./ 1.) Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23. Februar 1978, GZ 19 U 1366/77-23, wurde der am 17. Mai 1954 geborene Vertreter Peter A des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 9 Abs 2 SuchtgiftG zu einer gemäß dem § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, weil er in Wien im März 1977 Opiumtinkt... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55StPO §495
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Strafe gehört nicht zum Strafvollzugsverfahren, sondern ergeht in einem Verfahren sui generis. Entscheidungstexte 9 Os 14/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 9 Os 14/77 Veröff: SSt 48/33 = EvBl 1977/217 S 468 = JBl 1977,432 (mit Anmerkung von Liebscher) ... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55StPO §260StPO §495
Rechtssatz: Der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder Verlängerung der Probezeit lautende Beschluß stellt seinem Wesen nach eine Abänderung bzw Ergänzung des Urteils dar. Entscheidungstexte 9 Os 14/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 9 Os 14/77 Veröff: SSt 48/33 = JBl 1977,432 (mit Anmerkung von Liebscher) ... mehr lesen...