TE OGH 1982/2/16 10Os23/82

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Skreinig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marko A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 25. April 1979, GZ 20 U 1493/78-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 25. April 1979, GZ 20 U 1493/78-8, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB Dieser Beschluß und die darauf beruhende Verfügung vom 11. Juni 1979 (ON 9) werden aufgehoben.

Der Antrag des öffentlichen Anklägers vom 28. Februar 1979 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (S 34) wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß wurde die bedingte Nachsicht, die das Bezirksgericht Linz dem Marko A mit (am 13. Oktober 1978 in Rechtskraft übergegangener) Strafverfügung vom 7. September 1978, GZ 20 U 1493/

78-3, in Ansehung der damit über ihn verhängten Geldstrafe gewährt hatte, mit der Begründung widerrufen, daß der Genannte innerhalb der (zweijährigen, mit der Rechtskraft der Strafverfügung in Gang gesetzten) Probezeit 'erneut straffällig geworden' und mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. September 1978, AZ 28 E Vr 1158/78, verurteilt worden sei; der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers erweise sich darum als berechtigt, weil A 'innerhalb der Probezeit wegen einer neuerlichen Straftat verurteilt' worden und nicht im Sinn des § 53 Abs. 1 StGB aus besonderen Gründen anzunehmen sei, jener werde trotz der abermaligen Verfehlung in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Daß der Verurteilte innerhalb der Probezeit 'straffällig geworden' wäre, trifft nicht zu, weil er die dem späteren Urteil zugrunde liegenden Straftaten bereits am 22. April und 1. Mai 1978, also noch vor der Erlassung der Strafverfügung gegen ihn verübt hatte. Nur auf die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit oder einer ihr gleichstehenden (jedenfalls nach der Gewährung der bedingten Strafnachsicht gelegenen) Zeit (§ 53 Abs. 1 letzter Satz StGB), nicht aber auf eine abermalige Verurteilung des Rechtsbrechers innerhalb dieses Zeitraums wegen einer schon vor dem Ausspruch der bedingten Nachsicht verübten (weiteren) Straftat kann jedoch ein Widerruf nach § 53 Abs. 1 StGB gestützt werden. In dem zuletzt erwähnten, hier aktuellen Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) hingegen kommt - ohne Rücksicht darauf, ob in dem späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB Rechtskraft des früheren Urteils, die vorliegend in bezug auf die Strafverfügung fehlte - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht - ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs. 1 StGB in Betracht. Zur Beschlußfassung darüber wäre aber im vorliegenden Fall nach § 495 Abs. 2 StPO das Landesgericht Linz zuständig gewesen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.

Da nunmehr ein Widerruf nach § 55 StGB schon im Hinblick auf den mittlerweiligen Ablauf der Probezeit nicht mehr zulässig wäre (§ 56 StGB), wird das Bezirksgericht Linz nach § 43 Abs. 3 StGB, § 497 StPO vorzugehen (und dementsprechend auch die Rückerstattung der bezahlten Geldstrafe zu veranlassen) haben.

Anmerkung

E03535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00023.82.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19820216_OGH0002_0100OS00023_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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