Norm
StGB §55Rechtssatz
Im Fall der neuen Verurteilung vor dem Ablauf einer zur Zeit der Urteilsfällung noch offenen Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht ist das erkennende Gericht auch dann nach § 494 a Abs 1 StPO zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der betreffenden Strafnachsicht zuständig, wenn es sich dabei um eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB handelt (und deren Bedeutung für die im früheren Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht dementsprechend materiellrechtlich nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091676Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_002