Norm
StGB §55Rechtssatz
Das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung, daß die neue Tat "vor Ablauf der Probezeit nach ... einer bedingten Strafnachsicht" begangen wurde, ist nicht etwa auf die Zeit jener Tatbegehung zu beziehen, zu der in Fällen des § 31 StGB das frühere Urteil (mit der hier aktuellen Strafnachsicht) noch gar nicht ergangen sein kann, sodaß die Kompetenzbestimmung des § 494 a Abs 1 StPO nicht anwendbar wäre, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der neuen Urteilsfällung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091668Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_001