Norm
StGB §31Rechtssatz
Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (§ 495 StPO) Widerrufs gemäß § 55 StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090967Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_001