RS OGH 1979/1/30 11Os6/79, 11Os73/90, 11Os84/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

StGB §31
StGB §55

Rechtssatz

Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (§ 495 StPO) Widerrufs gemäß § 55 StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 6/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 11 Os 6/79
    Veröff: SSt 50/15 = EvBl 1979/177 S 464
  • 11 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 73/90
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T1)
  • 11 Os 84/05w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 84/05w
    Vgl auch; nur: Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. (T2); Beis ähnlich T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090967

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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