Norm
StGB §53Rechtssatz
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) kommt ohne Rücksicht darauf, ob im späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB (hier fehlende) Rechtskraft des früheren Urteils - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht, ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB - nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB - in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092464Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0100OS00023_8200000_001