Norm: StGB §31aRL-BA 2015 §28
Rechtssatz: Die in § 31a StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig. Entscheidungstexte 20 Ds 21/21z Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §363a
Rechtssatz: Das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Entscheidungstexte 12 Os 23/18a Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 23/18a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132441 Im RI... mehr lesen...
Gründe: Mit dem seit 28. Dezember 1995 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1995, AZ 7 E Hv 419/95, wurde Franz S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, diese a... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §410
Rechtssatz: Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als
Gründe: für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht. Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig. ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15. Oktober 1996, GZ U 551/93-44, wurde Paul D***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15. Oktober 1996, GZ U 551/93-44, wurde Paul D***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung na... mehr lesen...
Norm: B-VG Art65 Abs2 litcStGB §31aStPO §507
Rechtssatz: Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsiden... mehr lesen...
Gründe: Mit (auch Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter enthaltendem) Urteil des (ehemaligen) Jugendgerichtshofes Wien vom 25. Juni 2002, GZ 7 Hv 19/02w-516 wurde der Angeklagte Musa A***** unter anderem des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 und 3 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung des § 36 StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit (auch Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter enthaltendem) Urte... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 1996, GZ 8 a Vr 14.898/93-42, wurde Günther L***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er ab dem Jahre 1989 bis zum 18. Mai 1994 in Wien sowie im Ausland (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Italien und Niederlande) als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres in nicht nähe... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 16 Vr 1453/99-40, wurde Helmut F***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (A./), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB (B./) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (C./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in die Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStGB §209StRÄG 2002 ArtX
Rechtssatz: Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des § 209 StGB getroffene Übergangsbestimmung des Art X BGBl I 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (14. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §295 Abs1
Rechtssatz: Den Gerichten steht gem § 31a StGB stets nur die nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation. Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §353StPO §410
Rechtssatz: Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt. Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im ... mehr lesen...