RS OGH 2005/1/13 12Os128/04, 13Os132/05v, 11Ns22/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2005
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Norm

B-VG Art65 Abs2 litc
StGB §31a
StPO §507

Rechtssatz

Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 128/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 128/04
  • 13 Os 132/05v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 132/05v
    Vgl; Beisatz: Der Wortlaut des § 31a Abs1 StGB schränkt die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein. Zumal die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig ist, erscheint es angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. (T1)
  • 11 Ns 22/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Ns 22/17z
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119620

Im RIS seit

12.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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