Norm
StGB §31aRechtssatz
Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des § 209 StGB getroffene Übergangsbestimmung des Art X BGBl I 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (14. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahren auf Grundlage des nach der alten Rechtslage vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen hat. Eine Beachtlichkeit der Gesetzesänderung im Sanktionsbereich von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Fällen ist somit dem Gesetz nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, eine im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu Recht verhängte Sanktion allein deswegen abzuändern, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage für weitere derartige Schuldsprüche beseitigt wurde. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des § 209 StGB als (wegen der Unsachlichkeit des aus ihr folgenden Wechsels von straflosen und strafbaren Phasen im Verlauf einer homosexuellen Beziehung) verfassungswidrig aufhob, kann keinen Ansatzpunkt für eine Vorgangsweise nach § 31a StGB bilden, räumte doch der Verfassungsgerichtshof in dieser - nicht auf die Änderung grundsätzlicher gesellschaftlicher Wertvorstellung gegründeten - Entscheidung dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung der Verfassungswidrigkeit bis 28. Februar 2003 ein und akzeptierte damit bei allen nicht Anlassfall bildenden Strafverfahren eine fortgesetzte Anwendung dieser erst mit 1. März 2003 als obsolet erkannten Bestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117469Dokumentnummer
JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_004