Norm
StGB §31aRechtssatz
Den Gerichten steht gem § 31a StGB stets nur die nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation.
Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei der (vom Schuldspruch [ § 260 Abs 1 Z 2 StPO] abhängigen; vgl § 295 Abs 1 erster Satz StPO) Strafbemessung (noch) Rechnung tragen kann, stellt § 31a StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs (ohne Änderung des Strafsatzes) nach Rechtskraft ermöglicht, ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117467Dokumentnummer
JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_002