RS OGH 2006/2/15 13Os132/05v

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Norm

StGB §31a
StPO §410

Rechtssatz

Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als Gründe für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht.

Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120540

Dokumentnummer

JJR_20060215_OGH0002_0130OS00132_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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