Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Dem österreichischen Hauptmünzamt kommt Behördeneigenschaft zu. Falschbeurkundungen in den vom Leiter der Hauptmünzamtes erstatteten monatlichen Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Vorsatz, das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank über die Beschaffenheit des eingelieferten Goldes zu täuschen (und damit die Aufdeckung des Schmuggels von ausländischen Barrengold zu verhindern) sind § 311 StGB zu unterstellen. Diese Meldungen, die in der Erfüllung einer amtsinternen Berichtspflicht erstattet wurden, sind als öffentliche Urkunden, mit denen Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bewiesen werden, anzusehen. Die Einhaltung besonderer Förmlichkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093353Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_013