RS OGH 1978/10/5 12Os54/78

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Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §311
StGB §224

Rechtssatz

Dem österreichischen Hauptmünzamt kommt Behördeneigenschaft zu. Falschbeurkundungen in den vom Leiter der Hauptmünzamtes erstatteten monatlichen Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Vorsatz, das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank über die Beschaffenheit des eingelieferten Goldes zu täuschen (und damit die Aufdeckung des Schmuggels von ausländischen Barrengold zu verhindern) sind § 311 StGB zu unterstellen. Diese Meldungen, die in der Erfüllung einer amtsinternen Berichtspflicht erstattet wurden, sind als öffentliche Urkunden, mit denen Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bewiesen werden, anzusehen. Die Einhaltung besonderer Förmlichkeit ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093353

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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