Norm
StGB §293Rechtssatz
1)
Der falschen Beurkundung nach § 311 StGB macht sich ein Beamter (nur) dann schuldig, wenn er fälschlich eine den Anfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde (Absichtsurkunde) schafft.
2)
Zufallsurkunden, wie behördeninterne Arbeitsbehelfe, die keine Bestimmung im Sinn des § 74 Z 7 StGB haben, können unter Umständen Beweismittel (im Sinn des § 293 StGB) sein.
3)
Beamte, die in eigenen dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich in diesem als Parteieneingabe anzusehenden Schriftstück fälschlich selbst Tatsachen bestätigen, handeln im Rahmen ihrer Parteienstellung; ihr Vorbringen ist nicht als Beurkundung in der Bedeutung des § 311 StGB anzusehen. Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß die zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder der darin beurkundeten Tatsache gebraucht werden. In solchen Fällen ist der Tatbestand des § 311 StGB gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
arbeitsrechtlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012