RS OGH 1980/11/4 9Os12/80, 10Os197/83, 12Os10/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1980
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Norm

StGB §293
StGB §311

Rechtssatz

1)

Der falschen Beurkundung nach § 311 StGB macht sich ein Beamter (nur) dann schuldig, wenn er fälschlich eine den Anfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde (Absichtsurkunde) schafft.

2)

Zufallsurkunden, wie behördeninterne Arbeitsbehelfe, die keine Bestimmung im Sinn des § 74 Z 7 StGB haben, können unter Umständen Beweismittel (im Sinn des § 293 StGB) sein.

3)

Beamte, die in eigenen dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich in diesem als Parteieneingabe anzusehenden Schriftstück fälschlich selbst Tatsachen bestätigen, handeln im Rahmen ihrer Parteienstellung; ihr Vorbringen ist nicht als Beurkundung in der Bedeutung des § 311 StGB anzusehen. Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß die zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder der darin beurkundeten Tatsache gebraucht werden. In solchen Fällen ist der Tatbestand des § 311 StGB gegeben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 12/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 9 Os 12/80
    Veröff: EvBl 1981/116 S 354
  • 10 Os 197/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 197/83
    Vgl auch; Veröff: SSt 55/64 = EvBl 1985/8 S 27
  • 12 Os 10/12f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 12 Os 10/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Erstellung der jährlichen Grundmeldung, die die gesamte Lehrfächerverteilung, die Berechnungsdaten der Lehrer, die Klassen- und die Schülerzahl, die Dauermehrdienstleistungen, die Klassenvorstandsvergütungen und sonstige Zulagen umfasst, fällt ebenso wie die der darauf basierenden monatlichen Folgemeldungen des jeweiligen Schulleiters im Verrechnungssystem in mehrfacher Hinsicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Unbeschadet dessen, dass der Schulleiter unter Umständen damit auch eigene Zulagen anspricht, wird er bei der Erstellung dieser Meldungen als Organ des jeweiligen Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze tätig. (T1)

Schlagworte

arbeitsrechtlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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