Gründe: Im Verfahren AZ 36 Hv 115/05i des Landesgerichts Salzburg wurden Yetka A***** mit Strafantrag vom 20. Juni 2005 (ON 3) das Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last gelegt. Am 28. November 2005 beantragte der Beschuldigte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (Formular ZPForm 1) Verfahrenshilfe (ON 8a), die ihm auch bewilligt wurde (ON 11). Im Verfahren AZ 36 Hv 115/05i des Lande... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Dezember 2004 in Wr. Neustadt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „dadurch versucht, den Verhandlungsrichter im Verfahren 24 Cg 145/04w des Landesgerichtes Wr. Neustadt zu einer Handlung, nämlich zu einer klagsstattgebenden Urteilsfällung zu verleiten, dass er vors... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit dem Vorsa... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 CbStGB §147 Abs1 Z1StGB §293
Rechtssatz: Wird mit entsprechendem Vorsatz ein falsches oder verfälschtes Beweismittel zu einem Behörden- oder Prozessbetrug gebraucht, ist ein Beweismittelbetrug gegeben, der § 293 StGB verdrängt (WK-StGB § 147 Rz 44). Entscheidungstexte 12 Os 51/06a Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 51/06a ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gerhard N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (A) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gerhard N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs3FinStrG §33 Abs1BAO §162StGB §223StGB §293
Rechtssatz: Bei tatsächlicher Leistung der als Absetzbeträge geltend gemachten Zahlungen vermag die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht zu begründen, weil der (die Absetzbeträge nicht berücksichtigende, somit höhere) Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entsteht. Auch der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg vorsätzlich unter Verletzung der abgaben... mehr lesen...
Gründe: Mit - infolge Berufung des Angeklagten noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. August 2004, GZ 29 Hv 92/04m-33, wurde Georg M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffe... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Februar 2003, GZ 27 Hv 70/02h-90, wurde der Angeklagte Peter S***** - nebeneinander - des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (A) und des "Vergehens" (richtig: Verbrechens) der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 156 StGB (B)II)) sowie des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (B)I)) ... mehr lesen...
Norm: StGB §293StGB §311
Rechtssatz: Konsumtion des § 293 StGB durch § 311 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 31/03 Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 31/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117738 Dokumentnummer JJR_20030430_OGH0002_0130OS00031_0300000_001 mehr lesen...
Gründe: Gabriele M***** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (A/I/1.a und b) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (C/I/1. und 2.) schuldig erkannt. Gabriele M***** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (A/I/1.a und b) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Livius P***** und Erika K*****, diese als Beteiligte nach §§ 11 dritter Fall FinStrG, 12 dritter Fall StGB, jeweils des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Livius P***** und Erika K*****, diese als Beteiligte nach Paragraphen 11, dritter Fall FinStrG, 12 dritter Fall StGB,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner M***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I), des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und Abs 2 erster Satz StGB (II) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner M***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günter B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (l) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günter B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (l) und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter ... mehr lesen...
Norm: StGB §293
Rechtssatz: Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach § 311 StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des § 293 StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs.2 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. März 1998 in Wr. Neustadt ein falsches Beweismittel, nämlich die eigenhändige Bestätigung von nicht geleisteten Überstunden im internen Formular Lager 141 in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat und hiefür nach § 293 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe in der H... mehr lesen...
Gründe: Heinrich K***** wurde der Verbrechen (A) der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB und (B) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 "erster" Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in Yspertal (A) am 2. September 1997 an einer eigenen Sache eine Feuersbrunst verursachte und dadurch eine Gefahr für das Eigentum Dritter in großem Ausmaß herbeiführte, indem er eine brennende Zigarre auf einem im Körnerboden seines landwirtschaftlichen Anwesens in Wi... mehr lesen...
Norm: StGB §293
Rechtssatz: In dem bei der Inskription vorgelegten Maturazeugnis wird unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat. Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Nieder... mehr lesen...
Norm: StGB §289StGB §293
Rechtssatz: Aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den § 293 StGB abstellt, scheidet die Privatwirtschaftsverwaltung aus. Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des § 289 StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind... mehr lesen...
Norm: StGB §293UFG allg
Rechtssatz: Die Vergabe der Bundesförderung - wie auch der Landesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 (UFG), BGBl 1993/185 in der Fassung BGBl 1994/30, erfolgt nicht in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne des § 293 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 46/96 Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 46/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §293
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81). Entscheidungstexte 11 Os 46/96 Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 46/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs1StGB §293
Rechtssatz: Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB strafbar, wozu jedoch die vorgesehene Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §293
Rechtssatz: § 293 StGB stellt allein auf den Schutz innerstaatlicher Hoheitsrechte im Zusammenhang mit der Rechtspflege ab. Entscheidungstexte 12 Os 120/94 Entscheidungstext OGH 17.11.1994 12 Os 120/94 17 Os 30/13k Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpun... mehr lesen...