Norm
StGB §293Rechtssatz
In dem bei der Inskription vorgelegten Maturazeugnis wird unter Angabe der jeweiligen Leistungsbeurteilung lediglich wahrheitsgemäß bestätigt, daß sich der Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat. Daß er sich die Zulassung durch Umgehung zahlreicher Vorprüfungen erschlichen hat, findet in dieser (echten) Urkunde keinen wie immer gearteten Niederschlag und ändert an ihrer inhaltlichen Richtigkeit somit nichts (12 Os 45/96). Sie wurde daher zu Unrecht als falsches Beweismittel ("Lugurkunde") beurteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107023Dokumentnummer
JJR_19970314_OGH0002_0120OS00159_9600000_001