Norm
StGB §293Rechtssatz
Ob das Vergehen eines Beamten, der in eigenen Dienst (Besoldungs-) Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, - wenn er sich nicht mangels Schaffung einer den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechenden Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz nach § 311 StGB strafbar macht - die "Fälschung eines Beweismittels" im Sinne des § 293 StGB zu verwirklichen vermag, ob somit die "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB sein kann oder sich nur als "unwahre Parteienbehauptung" darstellt, hängt von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000704Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011