RS OGH 1996/8/6 11Os46/96, 17Os30/13k

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 293 StGB soll den Schutz der Rechtspflege vor Fälschung sachlicher Beweismittel gewährleisten; geschütztes Rechtsgut ist die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtsprechung, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zählt (EvBl 1995/81).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 46/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 46/96
  • 17 Os 30/13k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 30/13k
    Vgl; Beisatz: Dem Jugendwohlfahrtsträger kam im Tatzeitpunkt bloß die - rechtsgeschäftlich eingeräumte - Vertretung vor Gericht nach Maßgabe des § 212 Abs 2 ABGB in der damals geltenden Fassung zu. Übergabe der Meldebestätigung an den Jugendwohlfahrtsträger bedeutet demnach nicht Gebrauch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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