TE OGH 1998/12/21 19Bs300/98

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen § 293 Abs.2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 17. Juni 1998, GZ 40 E Vr 528/98-5, nach der am 21. Dezember 1998 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm, im Beisein der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Habl und Dr. Dostal als weitere Senatsmitglieder sowie der Rechtspraktikantin Mag. Angermaier als Schriftführerin, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Seidl, des Angeklagten Helmut Peinsipp und seines Verteidigers Dr. Josef Holzmüller durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Dezember 1998 zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen Paragraph 293, Absatz , StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 17. Juni 1998, GZ 40 E römisch fünf r 528/98-5, nach der am 21. Dezember 1998 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm, im Beisein der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Habl und Dr. Dostal als weitere Senatsmitglieder sowie der Rechtspraktikantin Mag. Angermaier als Schriftführerin, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr. Seidl, des Angeklagten Helmut Peinsipp und seines Verteidigers Dr. Josef Holzmüller durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Dezember 1998 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390 a Abs.1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz , StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs.2 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. März 1998 in Wr. Neustadt ein falsches Beweismittel, nämlich die eigenhändige Bestätigung von nicht geleisteten Überstunden im internen Formular Lager 141 in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat und hiefür nach § 293 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je S 300,--, verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz , StGB schuldig erkannt, weil er am 24. März 1998 in Wr. Neustadt ein falsches Beweismittel, nämlich die eigenhändige Bestätigung von nicht geleisteten Überstunden im internen Formular Lager 141 in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht hat und hiefür nach Paragraph 293, Absatz , StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz , StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je S 300,--, verurteilt.

Nach den wesentlichen erstrichterlichen Urteilsannahmen beantragte der Angeklagte als Angehöriger der Diensthundegruppe der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt am 19. März 1998 durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten Bez.Insp. Johann S***** beim Polizeidirektor die Anordnung von voraussichtlich zu leistenden Überstunden auf dem behördenintern aufgelegten Formular Lager Nr.141, was ihm mit Entscheidung des Polizeidirektors vom 20. März 1998 auf diesem Formular auch bewilligt wurde. Am 24. März 1998 bestätigte Helmut Peinsipp auf dem gleichen Formular durch eigenhändige Unterschrift wahrheitswidrig, daß er am 20. März 1998 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr Überstunden geleistet hätte, obwohl er an diesem Tag nach auswärtiger Dienstverrichtung das von ihm benutzte Dienstkraftfahrzeug BP 3311 tatsächlich bereits um 12.30 Uhr zurückgestellt hatte und um 15.30 Uhr nach vorherigem Aufsuchen des Diensthundesstützpunktes nach Hause gefahren war. Der Angeklagte handelte - so stellte das Erstgericht weiters fest - mit dem Vorsatz, durch diese wahrheitswidrige Bestätigung im behördeninternen Verfahren einen Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden zu erreichen.

Das Erstgericht stützte seine wesentlichen Feststellungen auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt, Zentralinspektorat, vom 27. März 1998, sowie auf die Verantwortung des Angeklagten, der sich zwar mit der Begründung nicht schuldig bekannte, daß er aufgrund des spezifischen Tagesablaufes des 20. März 1998 zu seiner Vorgangsweise berechtigt gewesen sei, bestritt aber nicht, die tatsächliche Leistung von Überstunden in der angegebenen Zeit wahrheitswidrig bestätigt zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß das festgestellte Tatgeschehen nicht unter den Tatbestand des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB zu subsumieren sei (wie dies die Anklagebehörde im ursprünglichen, später in Richtung § 293 Abs.2 StGB modifizierten Strafantrag vorgenommen hätte), sondern das Vergehen nach § 293 Abs.2 StGB in objektiver wie auch subjektiver Richtung darstelle.In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß das festgestellte Tatgeschehen nicht unter den Tatbestand des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB zu subsumieren sei (wie dies die Anklagebehörde im ursprünglichen, später in Richtung Paragraph 293, Absatz , StGB modifizierten Strafantrag vorgenommen hätte), sondern das Vergehen nach Paragraph 293, Absatz , StGB in objektiver wie auch subjektiver Richtung darstelle.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Tatsachengeständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 6), der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen der Mängelrüge (§ 281 Abs.1 Z 5 StPO) vermag der Berufungswerber zunächst in keinem Punkt formelle Begründungsfehler des erstgerichtlichen Urteils hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachen aufzuzeigen. Sein Vorbringen, das Urteil sei in der Begründung unvollständig geblieben, da es sich mit manchen Depositionen des Angeklagten etwa hinsichtlich seiner korrekten Zeitbestätigungen im "Fahrbefehl" wie auch in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Überprüfung der inkriminierten Falschangaben nicht auseinandergesetzt habe, geht fehl.Im Rahmen der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz , Ziffer 5, StPO) vermag der Berufungswerber zunächst in keinem Punkt formelle Begründungsfehler des erstgerichtlichen Urteils hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachen aufzuzeigen. Sein Vorbringen, das Urteil sei in der Begründung unvollständig geblieben, da es sich mit manchen Depositionen des Angeklagten etwa hinsichtlich seiner korrekten Zeitbestätigungen im "Fahrbefehl" wie auch in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Überprüfung der inkriminierten Falschangaben nicht auseinandergesetzt habe, geht fehl.

Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn das Gericht nicht zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung genommen hat bzw. nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso erörtert hat, sondern es genügt gemäß § 270 Abs.1 Z 5 StPO nämlich, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (siehe Mayerhofer, StPO4, E 104 f zu § 270).Ein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn das Gericht nicht zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung genommen hat bzw. nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso erörtert hat, sondern es genügt gemäß Paragraph 270, Absatz , Ziffer 5, StPO nämlich, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (siehe Mayerhofer, StPO4, E 104 f zu Paragraph 270,).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Urteilsbegründung (US 3) ohne Zweifel, daß das Erstgericht der die wahrheitswidrige Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Überstunden zugestehenden, im übrigen aber leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Da die aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse und dabei insbesondere auch aus den Angaben des Angeklagten gezogenen erstrichterlichen Schlußfolgerungen über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite des dem Angeklagten zur Last gelegten Deliktes überdies auf allgemein einsichtigen Erwägungen beruhen, vermag der Berufungswerber somit keine "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung aufzuzeigen.

Insoferne der Berufungswerber schließlich mit der Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z 9 lit a StPO) eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage dahin releviert, daß es sich bei der gegenständlichen unrichtigen Bestätigung lediglich um eine strafrechtlich unbeachtliche "Parteienbehauptung im Verwaltungsverfahren" handle, ist er nicht im Recht.Insoferne der Berufungswerber schließlich mit der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz , Ziffer 9, Litera a, StPO) eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage dahin releviert, daß es sich bei der gegenständlichen unrichtigen Bestätigung lediglich um eine strafrechtlich unbeachtliche "Parteienbehauptung im Verwaltungsverfahren" handle, ist er nicht im Recht.

Zur Frage, wie das Vorgehen eines Beamten, der in eigene Dienst (Besoldungs-)Angelegenheiten seiner Dienstbehörde gegenüber falsche Tatsachen bestätigt, strafrechtlich zu beurteilen ist, muß grundsätzlich folgendes bemerkt werden:

Nach § 311 StGB macht sich ein Beamter dann strafbar, wenn er "in einer öffentlichen Urkunde", deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, mit anderen Worten gesagt, eine den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz schafft.Nach Paragraph 311, StGB macht sich ein Beamter dann strafbar, wenn er "in einer öffentlichen Urkunde", deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, mit anderen Worten gesagt, eine den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechende Urkunde mit dem zum Tatbestand gehörenden Vorsatz schafft.

Danach handeln Beamte, die in eigenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich aus diesem Anlaß in dem betreffenden - als Parteieneingabe anzusehenden - Schriftstück selbst Tatsachen bestätigen, in diesem Umfang nicht als Organ der Behörde, sondern im Rahmen ihrer Parteistellung, weshalb ihr diesbezügliches Vorgehen nicht als Beurkundung in der Bedeutung des § 311 StGB zu beurteilen ist.Danach handeln Beamte, die in eigenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich aus diesem Anlaß in dem betreffenden - als Parteieneingabe anzusehenden - Schriftstück selbst Tatsachen bestätigen, in diesem Umfang nicht als Organ der Behörde, sondern im Rahmen ihrer Parteistellung, weshalb ihr diesbezügliches Vorgehen nicht als Beurkundung in der Bedeutung des Paragraph 311, StGB zu beurteilen ist.

Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteibehauptung kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß diese Urkunden zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) der (darin beurkundeten) Tatsache gebraucht werden. Hier wird er ja auch als Beamter tätig, dessen Verhalten subjektiv und objektiv den Tatbestand der falschen Beurkundung (und Beglaubigung) im Amt nach § 311 StGB erfüllt (siehe EvBl. 1981/116).Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteibehauptung kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß diese Urkunden zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) der (darin beurkundeten) Tatsache gebraucht werden. Hier wird er ja auch als Beamter tätig, dessen Verhalten subjektiv und objektiv den Tatbestand der falschen Beurkundung (und Beglaubigung) im Amt nach Paragraph 311, StGB erfüllt (siehe EvBl. 1981/116).

Was nun behördeninterne Geschäftsbehelfe betrifft - sofern sie nach einzelfallbezogener Prüfung nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB nicht entsprechen - können diese unter den Auffangbegriff des "Beweismittels" fallen und damit als sogenannte Zufallsurkunden Schutz des § 293 StGB genießen.Was nun behördeninterne Geschäftsbehelfe betrifft - sofern sie nach einzelfallbezogener Prüfung nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB nicht entsprechen - können diese unter den Auffangbegriff des "Beweismittels" fallen und damit als sogenannte Zufallsurkunden Schutz des Paragraph 293, StGB genießen.

Ob nun die sogenannte "schriftliche Lüge" Tatobjekt des § 293 StGB ist, hängt primär von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab. Unwahre bloße schriftliche Erklärungen und Behauptungen etwa von Prozeßparteien werden, da regelmäßig nicht als Beweismittel bestimmt, hiefür nicht in Betracht kommen. Anders verhält es sich jedoch, wenn einer schriftlichen Erklärung Beweisrelevanz zugedacht ist und zukommt, in welchem Fall eine "unwahre Parteienbehauptung" sehr wohl zur Verwirklichung des Tatbildes des § 293 StGB geeignet ist (siehe OGH 13 Os 81/93).Ob nun die sogenannte "schriftliche Lüge" Tatobjekt des Paragraph 293, StGB ist, hängt primär von ihrer im Einzelfall zu prüfenden Beweiseignung und Beweisbestimmung ab. Unwahre bloße schriftliche Erklärungen und Behauptungen etwa von Prozeßparteien werden, da regelmäßig nicht als Beweismittel bestimmt, hiefür nicht in Betracht kommen. Anders verhält es sich jedoch, wenn einer schriftlichen Erklärung Beweisrelevanz zugedacht ist und zukommt, in welchem Fall eine "unwahre Parteienbehauptung" sehr wohl zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 293, StGB geeignet ist (siehe OGH 13 Os 81/93).

Bezogen auf den konkreten Anlaßfall bedeutet dies zunächst, daß das Erstgericht - durchaus vertretbar - die gegenständliche, inhaltlich falsche Bestätigung des Angeklagten nicht als eine von einem Beamten in den Bereich seines Amts fallende verfaßte Urkunde, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügt, angesehen und somit die Subsumierung des inkriminierten Tatgeschehens unter den § 311 StGB zutreffend verneint hat.Bezogen auf den konkreten Anlaßfall bedeutet dies zunächst, daß das Erstgericht - durchaus vertretbar - die gegenständliche, inhaltlich falsche Bestätigung des Angeklagten nicht als eine von einem Beamten in den Bereich seines Amts fallende verfaßte Urkunde, die den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB genügt, angesehen und somit die Subsumierung des inkriminierten Tatgeschehens unter den Paragraph 311, StGB zutreffend verneint hat.

Zu Recht hat der Erstrichter jedoch § 293 StGB auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt.Zu Recht hat der Erstrichter jedoch Paragraph 293, StGB auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt.

Wenn auch der hier inkriminierten Falschbestätigung - wie eben ausgeführt - kein öffentlicher Urkundscharakter (im Sinne der §§ 224 StGB iVm 74 Z 7 StGB) zugebilligt werden kann, ist sie doch jedenfalls als "falsches Beweismittel" anzusehen.Wenn auch der hier inkriminierten Falschbestätigung - wie eben ausgeführt - kein öffentlicher Urkundscharakter (im Sinne der Paragraphen 224, StGB in Verbindung mit 74 Ziffer 7, StGB) zugebilligt werden kann, ist sie doch jedenfalls als "falsches Beweismittel" anzusehen.

Die Strafprozeßordnung (wie im übrigen auch die Zivilprozeßordnung) zählt die einzelnen Beweismittel an sich nicht erschöpfend auf. Doch gilt als "Beweismittel" im gerichtlichen Verfahren wie auch im Verwaltungsverfahren (§ 46 AVG) - unbeschadet einer allenfalls prozessual eingeschränkten Zulässigkeit durch Beweisverbote - grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, die Wahrheit zu begründen (siehe insbesondere Mayerhofer, StPO4, E 25 und 26 zu § 3). Der vom Gesetzgeber im § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist daher für sich gesehen im weitesten Sinn zu verstehen und umfaßt daher alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBV 1971, 444; Dokumentation, S 231), wobei § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel aber auf Sachbeweise einschränkt, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind insbesondere auch "Urkunden" im weiteren Sinn vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfaßt, also sowohl öffentliche Urkunden, die zwar den Anforderungen der §§ 292, 293 Abs.1 ZPO genügen, die aber keine Bestimmung im Sinne des § 74 Z 7 StGB haben, als auch jede Art sogenannter "Zufallsurkunden".Die Strafprozeßordnung (wie im übrigen auch die Zivilprozeßordnung) zählt die einzelnen Beweismittel an sich nicht erschöpfend auf. Doch gilt als "Beweismittel" im gerichtlichen Verfahren wie auch im Verwaltungsverfahren (Paragraph 46, AVG) - unbeschadet einer allenfalls prozessual eingeschränkten Zulässigkeit durch Beweisverbote - grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, die Wahrheit zu begründen (siehe insbesondere Mayerhofer, StPO4, E 25 und 26 zu Paragraph 3,). Der vom Gesetzgeber im Paragraph 293, StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist daher für sich gesehen im weitesten Sinn zu verstehen und umfaßt daher alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBV 1971, 444; Dokumentation, S 231), wobei Paragraph 293, StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel aber auf Sachbeweise einschränkt, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind insbesondere auch "Urkunden" im weiteren Sinn vom Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB erfaßt, also sowohl öffentliche Urkunden, die zwar den Anforderungen der Paragraphen 292,, 293 Absatz , ZPO genügen, die aber keine Bestimmung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB haben, als auch jede Art sogenannter "Zufallsurkunden".

Ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte, der auf dem Formular Lager 141 durch eigenhändige Unterschrift wahrheitswidrig die Leistung von Überstunden bestätigt hat, mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch die inhaltlich falsche Bestätigung im behördeninternen Verfahren einen Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden zu erreichen, liegt klar auf der Hand, daß der falschen Bestätigung sowohl objektive als auch subjektive Beweisrelevanz zugedacht war und somit von einer bloßen unwahren Parteienbehauptung nicht mehr gesprochen werden kann. Tatsächlich wurde - wie sich aus dem Akt ergibt (Seite 17 bzw. Seite 41 des Aktes) - die falsche Bestätigung, die Grundlage der Abgeltung der geleisteten Überstunden durch Freizeit im Verhältnis 1:1,5 bildet, vom Beamten an die Behörde eingesandt. Bei behördeninterner Bearbeitung dieser Bestätigung - so stellte das Erstgericht weiters fest (US 2) - ist die Falschbeurkundung schließlich aufgefallen, worauf Anzeige erstattet wurde.

Die vom Erstgericht vorgenommene Subsumierung des Sachverhaltes unter § 293 Abs.2 StGB ist daher zu Recht erfolgt. Mit seinem weiteren, Feststellungsmängel in Bezug auf die der Erklärung zugedachte Beweisrelevanz relevierenden Vorbringen ist der Berufungswerber - unter Hinweis auf obige Ausführungen - ebenfalls nicht im Recht.Die vom Erstgericht vorgenommene Subsumierung des Sachverhaltes unter Paragraph 293, Absatz , StGB ist daher zu Recht erfolgt. Mit seinem weiteren, Feststellungsmängel in Bezug auf die der Erklärung zugedachte Beweisrelevanz relevierenden Vorbringen ist der Berufungswerber - unter Hinweis auf obige Ausführungen - ebenfalls nicht im Recht.

Allfällige Überlegungen dahin, ob Helmut P***** die falsche Bestätigung allenfalls auch dazu verwendet hat, mit Irreführungs- und Schädigungsvorsatz seiner Dienstbehörde gegenüber ihm nicht zustehende Ansprüche geltend zu machen (amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs.1 Z 10 StPO) können - da von der Verwendung eines falschen Beweismittels als Mittel zur Täuschung auszugehen wäre (§ 147 Abs.1 Z 1, 2.Fall StGB) - unterbleiben, da eine allenfalls unrichtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf die höhere Strafdrohung des § 147 Abs.1 StGB im Vergleich zu jener des § 293 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten erfolgt sein kann.Allfällige Überlegungen dahin, ob Helmut P***** die falsche Bestätigung allenfalls auch dazu verwendet hat, mit Irreführungs- und Schädigungsvorsatz seiner Dienstbehörde gegenüber ihm nicht zustehende Ansprüche geltend zu machen (amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz , Ziffer 10, StPO) können - da von der Verwendung eines falschen Beweismittels als Mittel zur Täuschung auszugehen wäre (Paragraph 147, Absatz , Ziffer eins,, 2.Fall StGB) - unterbleiben, da eine allenfalls unrichtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf die höhere Strafdrohung des Paragraph 147, Absatz , StGB im Vergleich zu jener des Paragraph 293, StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten erfolgt sein kann.

Wenn der Berufungswerber unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs.1 Z 9 lit b StPO letztlich das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB releviert, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten, nämlich der Herstellung und Verwendung einer falschen Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Überstunden zur Erlangung eines Zeitausgleiches, die Schuld des Angeklagten nicht als gering anzusehen ist, die Tatausführung keineswegs hinter vergleichbaren Taten entscheidend zurücksteht und insbesondere auch generalpräventive Erwägungen die Annahme des § 42 StGB ausschließen.Wenn der Berufungswerber unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz , Ziffer 9, Litera b, StPO letztlich das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des Paragraph 42, StGB releviert, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten, nämlich der Herstellung und Verwendung einer falschen Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Überstunden zur Erlangung eines Zeitausgleiches, die Schuld des Angeklagten nicht als gering anzusehen ist, die Tatausführung keineswegs hinter vergleichbaren Taten entscheidend zurücksteht und insbesondere auch generalpräventive Erwägungen die Annahme des Paragraph 42, StGB ausschließen.

Auch im Rahmen der Schuldberufung vermag der Berufungswerber keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, die erstrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsvorbringen, das lediglich Erklärungsversuche für das vom Angeklagten gar nicht bestrittene Vorgehen anbietet, geht fehl, da derartigen Erwägungen nur in einem allfälligen, hier jedoch nicht abzuhandelnden Betrugsverfahren Bedeutung zukommen könnten.

Es war somit auch der Schuldberufung der Erfolg zu versagen.

Letztlich ist auch die vom Angeklagten erhobene Strafberufung nicht im Recht.

Ausgehend von den vom Erstgericht richtig aufgezählten besonderen Strafzumessungsgründen erweist sich die mit 120 Tagessätzen ausgemessene Geldstrafe als durchaus tat- und schuldgerecht. Darüber hinaus hat das Erstgericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes - auch unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten für Kinder - durchaus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten entsprechend ausgemessen, zumal dessen Ehegattin ein eigenes Einkommen in Höhe von rund S 10.000,-- netto monatlich ins Verdienen bringt. Die auf eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowohl in Ansehung der Anzahl der Tagessätze als auch in Bezug auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes abzielende Strafberufung des Angeklagten mußte daher erfolglos bleiben.

Aus den genannten Erwägungen war somit der Berufung des Angeklagten zur Gänze der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

EW00292 19B03008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0190BS00300.98.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19981221_OLG0009_0190BS00300_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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