Wird ein Strafantrag gemäß §21 Abs3 TLPG wegen Ehrenkränkung gestellt, ohne daß in diesem Antrag konkret ausgeführt wird, durch welche Äußerungen sich der Antragsteller in seiner Ehre gekränkt fühlt, und wann diese erfolgt sind bzw. er davon Kenntnis erhielt, und wird dieser Antrag innerhalb der sechswöchigen Frist vom Antragsteller nicht präzisiert, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da in einem Strafantrag nach §56 Abs1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt genau umschrieben sein muß.