Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Wird eine strafbare Handlung (hier das Vergehen der üblen Nachrede nach §111 Abs 1 und 2 StGB) durch den Inhalt eines Massen-E-Mails begangen, liegt ein Medieninhaltsdelikt vor, für das das Landesgericht sachlich zuständig ist (§ 41 Abs 2 MedienG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000027Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009